Die Verordnung Nr. 2015-1033 vom 20. August 2015 setzt die Richtlinie 2013/11/EU über die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten in französisches Recht um. des wird daher um einen neuen Titel mit dem Titel „Schlichtung bei Verbraucherstreitigkeiten“ ergänzt .
Zielfernrohr
Diese Verordnung soll für alle Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden gelten, einschließlich grenzüberschreitender Streitigkeiten (Art. L.156-4 des Verbrauchergesetzbuchs). Streitigkeiten über eine Dienstleistung von allgemeinem nicht wirtschaftlichem Interesse, Gesundheitsdienstleistungen, die von Angehörigen der Gesundheitsberufe erbracht werden, um den Gesundheitszustand des Patienten zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, und öffentliche Anbieter von Hochschulbildung (Artikel L.151-4 des Verbrauchergesetzbuchs).
Pflichten von Fachleuten
Gewerbetreibende müssen dem Verbraucher einen wirksamen Rückgriff auf ein kostenloses Schlichtungssystem garantieren (Art. L.152-1 des Verbrauchergesetzbuchs).
Dennoch ist es dem Gewerbetreibenden untersagt, vor der Anrufung des Richters die Anwendung der Schlichtung anzuordnen (Art. L.152-4 des Verbrauchergesetzbuchs). Gewerbetreibende müssen den Verbrauchern die Kontaktdaten des/der zuständigen Schlichter/Schlichter mitteilen, auch wenn die Streitigkeit im Rahmen einer Beschwerde nicht beigelegt werden konnte. Der Fachmann kann sein eigenes Mediationssystem einrichten oder einen Mediator einsetzen, der bestimmte Anforderungen erfüllt.
Bei fehlenden Angaben droht dem Gewerbetreibenden eine Geldbuße von höchstens 3.000 Euro für eine natürliche Person und 15.000 Euro für eine juristische Person.
Die Bedingungen für die Durchführung des Mediationsverfahrens waren Gegenstand eines späteren Erlasses, die Berufsangehörigen hatten dann eine Frist von zwei Monaten ab der Veröffentlichung dieses Erlasses, d. h. bis zum 31. Dezember 2015, um diese Bestimmungen einzuhalten.