Die Verordnung Nr. 2015-682 vom 18. Juni 2015 über die Vereinfachung der Sozialerklärungen der Arbeitgeber wurde auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 2014-1545 vom 20. Dezember 2014 über die Vereinfachung des Geschäftslebens erlassen, das die Regierung ermächtigt, Maßnahmen zu ergreifen Meldepflichten in Steuersachen zu vereinfachen.

Mit diesem Text wird der Verweis auf die besondere Erklärung der Steuerermäßigung und -anrechnung im Steuerverfahrensbuch gestrichen, die sich nun auf eine einzige Erklärung bezieht (Art. L. 172 G des Steuerverfahrensbuchs).
Die Einreichungstermine für bestimmte Jahreserklärungen von Berufsangehörigen sind harmonisiert. Die Abgabefrist für diese Erklärungen ist der zweite Tag nach dem 1. Mai für Steuergutschriften und -ermäßigungen, die für Steuerjahre berechnet werden, die am oder nach dem 31. Dezember 2015 enden. Dies umfasst Erklärungen für:

  • Einkommensteuer: Gewerbetreibende und Gewerbetreibende, steuerpflichtige Landwirte und Personen, die einer nichtgewerblichen Tätigkeit nachgehen;
  • Körperschaftsteuer: wenn das Geschäftsjahr am 31. Dezember endete oder kein Geschäftsjahr während eines Jahres endete, muss die Gewinn- oder Verlusterklärung spätestens am zweiten Werktag nach dem 1. Mai eingereicht werden;
  • die Steuer auf Werbung, die durch Ton- und Fernsehrundfunk ausgestrahlt wird;
  • Unternehmensgrundsteuern.

Die Vereinfachung betrifft auch die Meldepflichten für die Steuer auf Edelmetalle, Schmuck, Kunstgegenstände, Sammlerstücke und Antiquitäten (Art. 150VM des Allgemeinen Abgabengesetzbuchs (CGI)) und für Steuern, die zur Speisung der gemeinsamen Kasse für landwirtschaftliche Arbeitsunfälle erhoben werden ( 1622 des CGI). In der Praxis müssen diese Erklärungen auf anderen Deklarationsmedien abgegeben werden. Beispielsweise kann der umsatzsteuerpflichtige Gewerbetreibende bei der Edelmetallsteuer seine Erklärung insbesondere in der Anlage zur monatlichen oder vierteljährlichen Einnahmenerklärung für die Berechnung der Umsatzsteuer abgeben. Diese neuen Bestimmungen gelten für ab dem 1. Februar 2016
Ab dem 1. Januar 2016 gilt die Erklärung für Quellenabzüge auf Gehälter, Vergütungen, Renten, Renten, Produkte und Einkünfte, die an Personen gezahlt werden, die ihren steuerlichen Wohnsitz nicht in Frankreich haben muss spätestens am 15. des Monats erfolgen, der auf das Kalenderquartal folgt, in dem die Zahlung erfolgt ist (Art. 1671 A CGI). Ebenso für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 31. Dezember 2015 enden, die Quellensteuererklärung für Einkünfte aus Aktien und ähnlichen Einkünften, deren Begünstigte ihren tatsächlichen Wohnsitz oder Sitz nicht in Frankreich haben, sowie für Zinsen und Anleihen Erlöse, müssen spätestens am fünfzehnten Tag des vierten Monats nach Abschluss des Geschäftsjahres erfolgen (Art. 1673 bis CGI).
Aktienprodukte, die von einem Unternehmen, das Mitglied einer Steuergruppe ist, an ein Unternehmen, das Mitglied dieser Steuergruppe ist, ausgeschüttet werden, sind in der Liste der Produkte enthalten, die nicht von der Meldepflicht des Steuerformulars für gezahlte Ausschüttungen betroffen sind 1 , 2015 (Art. 242 ter des CGI).
Schliesslich darf die Höhe des fusionstechnischen Verlusts nicht mehr in den den Ergebnismeldungen beigefügten Nachtragsrechnungen für die am oder nach dem 20. Juni 2015 endenden Geschäftsjahre erscheinen (Art. 54 Abs. I CGI ) .

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