Dekret Nr. 2015-545 vom 18. Mai 2015 zur Anwendung der Verordnung Nr. 2014-863 vom 31. Juli 2014 zum Gesellschaftsrecht, erlassen gemäß Artikel 3 des Gesetzes Nr. 2014-1 vom 2. Januar 2014 zur Ermächtigung der Regierung, um das Geschäftsleben zu vereinfachen und zu sichern, dreht sich um drei Achsen.
Es zielt zunächst auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung, dann auf Aktiengesellschaften und schließlich auf Wertpapiere ab. Erleichterung der Formalitäten bei offenen Handelsgesellschaften und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Der Erlass legt fest, dass bei fehlender Veröffentlichung der geänderten Satzung im RCS der Zedent oder die Abtretung nach Mahnung durch den Geschäftsführer und unter Begründung der Überweisung an die Präsident des Gerichts, reichen Sie die Verkaufsurkunde der Anteile bei der RCS ein.
Die Verordnung von 2014 führte die Möglichkeit ein, die Frist für die Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung durch eine gerichtliche Entscheidung über sechs Monate hinaus zu verlängern (L.223-26 des Handelsgesetzbuchs).
Der Erlass präzisiert diese Bestimmung und sieht vor, dass der Geschäftsführer nun beim Präsidenten des Handelsgerichts beantragen kann, die Frist von sechs Monaten ab Ende des Geschäftsjahres zur Einberufung der Hauptversammlung zu verlängern. Die Verordnung legt die Bedingungen für die Einberufung von Partnern und die elektronische Übermittlung von Dokumenten auf elektronischem Wege in Gesellschaften mit beschränkter Haftung fest.
Bestimmungen in Bezug auf Aktiengesellschaften
Die vorherige Genehmigung zum Abschluss eines regulierten Vertrags muss gemäß der Verordnung von 2014 begründet werden und das Interesse des Vertrags für die Gesellschaft rechtfertigen, indem die damit verbundenen finanziellen Bedingungen angegeben werden (Art. L.225-38 des Handelsgesetzbuch).
Das Dekret ergänzt diese Bestimmung und legt fest, dass der Vorsitzende des Verwaltungsrats den Abschlussprüfern für jede genehmigte Vereinbarung und Verpflichtung die Gründe mitteilt, die ihr Interesse für die Gesellschaft rechtfertigen, die vom Verwaltungsrat aufbewahrt werden (R. 225-30 1. Absatz des Handelsgesetzbuch). Vorschriften zu Wertpapieren In
Anlehnung an die Verordnung soll mit dem Erlass die Behandlung von Wertpapieren an europäische Standards angeglichen werden.
Insbesondere legt er die Dauer der Differenz zwischen Notierungs- und Bezugsfrist für Vorzugsbezugsrechte auf börsenfähige Aktien auf zwei Geschäftstage fest. Oktober 2016
in Kraft Außerdem bestimmt der Text die Bedingungen für den Verkauf und die Verteilung der aus diesem Verkauf von Teilrechten resultierenden Beträge.
Die Verfahren zur Identifizierung von Anleihegläubigern unterliegen der Harmonisierung mit denen von Anteilseignern.
Schließlich passt der Erlass die Werbung speziell für den Rückkauf von Vorzugsaktien an.