Heute, am 1. Juli 2020, tritt die vorläufige Patentanmeldung in Kraft.

Neu eingeführt durch das Pacte-Gesetz, dessen Bedingungen durch das Dekret Nr. 2020-15 vom 8. Januar 2020 festgelegt wurden, besteht das erklärte Ziel der vorläufigen Patentanmeldung darin, Betreibern, insbesondere KMU und Start-ups, Erleichterungen zu bieten Zugang zur Erteilung eines Patents. Trotz des Interesses, das dieses Verfahren haben könnte, ist es jedoch ratsam, bei seiner Durchführung vorsichtig zu sein.

Wirtschaftsteilnehmer, die ein Patent angemeldet haben, wissen, dass die Erlangung eines Patents Zeit (ca. 2 Jahre), viele Formalitäten und erhebliche Kosten (mindestens einige tausend Euro) erfordert.

Artikel R612-3-1 des Gesetzes über geistiges Eigentum vorgesehene vorläufige Patentanmeldung , ein Prioritätsrecht zu eröffnen und gleichzeitig Formalitäten und die Zahlung zahlreicher Kosten aufzuschieben.

Somit kann sich der Antragsteller während seines Antrags auf Folgendes beschränken:

  • eine Beschreibung der Erfindung (die Angabe eines oder mehrerer Ansprüche und die Zusammenfassung des technischen Inhalts der Erfindung werden zurückgestellt);
  • Zahlung der Anmeldegebühr, d. h. 36 Euro (die Zahlung der Gebühr für den Recherchenbericht (520 Euro) wird ebenfalls gestundet).

Innerhalb von 12 Monaten nach der vorläufigen Patentanmeldung und wenn der Anmelder möchte, dass es sich um eine "normale" Patentanmeldung handelt, kann er beantragen in Übereinstimmung gebracht wird (i) durch Vorlage aller fehlenden Unterlagen und (ii) Zahlung der Gebühr für den Recherchenbericht.

Bei der Umsetzung dieses Verfahrens ist jedoch Vorsicht geboten. Insbesondere durch (zu) schnelles Vorgehen könnte sich die Beschreibung der Erfindung als unvollständig herausstellen, sie nicht genau abgrenzen und damit ihren Schutz bei der Herstellung der Patentanmeldung in Übereinstimmung bringen (eine Änderung der Beschreibung ist grundsätzlich nicht zulässig). während der Compliance möglich).

Daher ist es immer empfehlenswert, einen Spezialisten hinzuzuziehen, um während Ihrer Patentanmeldung begleitet zu werden, egal ob "vorläufig" oder "normal".


PAULINE JACQUEMIN-CUNY

PAULINE JACQUEMIN-CUNY

Anwalt

Inhaber eines Master II in Multimedia- und IT-Recht und eines Master II in Europäischem Wirtschaftsrecht der Universität Paris II.
CORA ATALA WÜRFEL

CORA ATALA WÜRFEL

Rechtsanwalt bei den Anwaltskammern Paris und Barcelona, ​​externer Datenschutzbeauftragter

Inhaber eines Master 2 in Europäischem und Internationalem Wirtschaftsrecht der Universität Paris Dauphine-PSL (Paris IX)

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Erhalten Sie die neuesten Nachrichten und Updates von unserem Team.

 

Bis bald !

Französisch