Heute, am 1. Juli 2020, tritt die vorläufige Patentanmeldung in Kraft.

Das durch das PACTE-Gesetz eingeführte Verfahren, dessen Einzelheiten im Dekret Nr. 2020-15 vom 8. Januar 2020 festgelegt wurden, hat zum Ziel, insbesondere KMU und Start-ups, einen vereinfachten Weg zur Patenterteilung zu bieten. Trotz der potenziellen Vorteile dieses Verfahrens ist jedoch bei dessen Anwendung Vorsicht geboten.

Wirtschaftsakteure, die bereits ein Patent angemeldet haben, wissen, dass die Erlangung eines Patents Zeit (etwa 2 Jahre), zahlreiche Formalitäten und erhebliche Kosten (mindestens einige tausend Euro) erfordert.

Artikel R612-3-1 des Gesetzes über geistiges Eigentum vorgesehenen vorläufigen Patentanmeldung ein Prioritätsrecht begründet und gleichzeitig die Formalitäten und die Zahlung zahlreicher Gebühren zeitlich hinausgezögert werden.

Daher kann sich der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags auf Folgendes beschränken:

  • zu einer Beschreibung der Erfindung (die Darlegung eines oder mehrerer Ansprüche und die Zusammenfassung des technischen Inhalts der Erfindung werden zurückgestellt);
  • bis zur Zahlung der Anmeldegebühr, d.h. 36 Euro (die Zahlung der Gebühr für den Forschungsbericht (520 Euro) wird ebenfalls aufgeschoben).

Innerhalb von zwölf Monaten nach der vorläufigen Patentanmeldung und falls der Anmelder wünscht, dass diese zu einer „normalen“ Patentanmeldung wird, kann er beantragen, dass sie den Anforderungen entsprechend angepasst , indem (i) alle fehlenden Unterlagen vorgelegt und (ii) die Gebühr für den Recherchenbericht bezahlt wird.

Bei der Umsetzung dieses Verfahrens ist jedoch Vorsicht geboten. Insbesondere könnte ein zu schnelles Vorgehen dazu führen, dass die Beschreibung der Erfindung unvollständig bleibt, ihren Schutzumfang nicht präzise definiert und somit ihren Schutz während des Konformitätsverfahrens für die Patentanmeldung beeinträchtigt wird (da eine Änderung der Beschreibung während des Konformitätsverfahrens grundsätzlich nicht möglich ist).

Daher empfiehlt es sich stets, bei der Patentanmeldung – egal ob es sich um eine „vorläufige“ oder eine „normale“ Anmeldung handelt – einen Spezialisten hinzuzuziehen.


PAULINE JACQUEMIN - CUNY

PAULINE JACQUEMIN - CUNY

Anwalt

Inhaber eines Master II in Multimedia- und Computerrecht und eines Master II in Europäischem Wirtschaftsrecht von der Universität Paris II.
CORA ATALA CUBELLS

CORA ATALA CUBELLS

Rechtsanwältin, zugelassen in Paris und Barcelona, ​​externe Datenschutzbeauftragte

Inhaber eines Master 2 in Europäischem und Internationalem Wirtschaftsrecht der Universität Paris Dauphine-PSL (Paris IX)

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