Am 30. März 2015 wurde der Gesetzentwurf zur Sorgfaltspflicht von Muttergesellschaften und Auftraggebern in erster Lesung von der Nationalversammlung verabschiedet.
Dieser Text sieht hauptsächlich vor, dass Unternehmen, die am Ende von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens fünftausend Arbeitnehmer in sich selbst und in ihren direkten oder indirekten Tochtergesellschaften mit Hauptsitz auf französischem Hoheitsgebiet oder mindestens zehntausend Arbeitnehmer in ihnen beschäftigen und in ihren direkten oder indirekten Tochtergesellschaften, deren Hauptsitz sich in Frankreich oder im Ausland befindet, müssen einen Wachsamkeitsplan erstellen und wirksam umsetzen.
Die Verfahren zur Vorlage und Anwendung des Vigilanzplans sowie die Bedingungen für die Überwachung seiner Umsetzung müssen Gegenstand einer Verordnung sein.
Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen sieht der Text die Möglichkeit vor, dass der Vorsitzende des Gerichtsurteils im Eilverfahren eine zivilrechtliche Geldbuße verhängen kann, deren Höhe 10 Millionen Euro nicht übersteigen darf.
Dieselbe Sanktion wäre im Falle der Umsetzung der Haftung des Unternehmens anwendbar. Der Text wurde dem Senat am 31. März 2015 vorgelegt. Es wurde noch kein Ausschussarbeitstermin festgelegt.

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Erhalten Sie die neuesten Nachrichten und Updates von unserem Team.

 

Bis bald !

Französisch