Der Gesetzentwurf zur Sorgfaltspflicht von Muttergesellschaften und Auftraggebern wurde am 30. März 2015 in erster Lesung von der Nationalversammlung angenommen.
Das Gesetz sieht im Wesentlichen vor, dass Unternehmen mit mindestens 5.000 Beschäftigten innerhalb ihrer Organisation und ihrer direkten oder indirekten Tochtergesellschaften mit Sitz in Frankreich oder mit mindestens 10.000 Beschäftigten innerhalb ihrer Organisation und ihrer direkten oder indirekten Tochtergesellschaften mit Sitz in Frankreich oder im Ausland zum Ende von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren einen Sorgfaltsplan erstellen und wirksam umsetzen müssen.
Die Verfahren zur Einreichung und Umsetzung des Sorgfaltsplans sowie die Bedingungen für die Überwachung seiner Umsetzung werden per Dekret festgelegt.
Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen sieht das Gesetz vor, dass der vorsitzende Richter des Gerichts im summarischen Verfahren eine Geldbuße von bis zu 10 Millionen Euro verhängen kann. Dieselbe Strafe würde verhängt, wenn das Unternehmen haftbar gemacht würde.
Der Text wurde am 31. März 2015 dem Senat vorgelegt. Ein Termin für die Ausschussberatung steht noch nicht fest.