Sozial- und Solidarwirtschaft

Gesetz Nr. 2014-856 vom 31. Juli 2014 über die Sozial- und Solidarwirtschaft

Das Gesetz zielt darauf ab, den Anwendungsbereich, die Schlüsselbegriffe, die Vertretungsformen und die in der Praxis bewährten Mechanismen festzulegen und eng mit lokalen Maßnahmen abzustimmen. Die meisten Bestimmungen traten am 2. August 2014 in Kraft.

Die Definition des Umfangs der Sozial- und Solidarwirtschaft und die Strukturierung der dazu beitragenden Politiken auf nationaler und territorialer Ebene

Artikel 1 definiert die Kriterien und Bedingungen für die Zugehörigkeit zur Sozial- und Solidarwirtschaft. Artikel 11 reformiert die Akkreditierung von „ sozial nützlichen Solidarunternehmen “. Die Artikel 13 und 14 befassen sich mit sozial verantwortlicher öffentlicher Auftragsvergabe und Subventionen im Rahmen der Sozial- und Solidarwirtschaft.

Bestimmungen zur Erleichterung der Unternehmensübertragung an die Beschäftigten

Das Gesetz sieht ein System zur Information der Mitarbeiter vor dem Verkauf eines Unternehmens sowie vor dem Verkauf von Anteilen, Aktien oder Wertpapieren vor, die den Zugang zur Kapitalmehrheit ermöglichen (Artikel 19 und 20). Diese beiden Bestimmungen gelten für Verkäufe, die mindestens drei Monate nach Veröffentlichung des Gesetzes abgeschlossen werden.

Bestimmungen zur Unterstützung der Entwicklung von Genossenschaften

Genossenschaften können Genossenschaftsentwicklungsfonds einrichten (Art. 23). Das Gesetz Nr. 47-1775 vom 10. September 1947 über den Status der Genossenschaften wird geändert (Art. 24).

Bestimmungen in Bezug auf Versicherungsgesellschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Vorsorgeeinrichtungen

Als Fortsetzung des nationalen interprofessionellen Abkommens, das eine obligatorische Krankenversicherung für alle Arbeitnehmer im privaten Sektor vorsah, erlaubt Artikel 51 die Mitversicherung zwischen Versicherungsorganisationen, die unterschiedlichen Vorschriften unterliegen: dem Versicherungsgesetzbuch, dem Versicherungsgesetzbuch und dem Sozialversicherungsgesetzbuch.

5) Verschiedene Bestimmungen

Titel V befasst sich mit Förder- und Beratungsmechanismen. So definiert beispielsweise Artikel 59 Subventionen. Artikel 70 reformiert das Gutscheinsystem für Vereine, um dessen Attraktivität zu steigern und die Nutzung durch Vereine zu fördern. Artikel 74 erweitert die Möglichkeiten zur Spendenannahme für gemeinnützige Vereine.
Auch der Rechtsrahmen für Stiftungen und Vermögensverwaltungsfonds wird angepasst. Artikel 80 weitet die Förderfähigkeit des Gutscheinsystems für Vereinsbeschäftigung auf Stiftungen mit weniger als neun Beschäftigten aus. Titel VIII betrifft Umweltorganisationen. Schließlich enthält Titel VIII verschiedene Bestimmungen. Diese Bestimmungen beziehen sich insbesondere auf die Bedingungen und das Inkrafttreten der in diesem Gesetzentwurf eingeführten Mechanismen.

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