1. Durchsetzbarkeit der Unpfändbarkeitserklärung vor Eröffnung des Liquidationsverfahrens
2. Klageschrift: Zusätzliche Informationen aus einer Gerichtsentscheidung
3. Verfahren zur Zustellung des Urteils
4. Ende des Fortführungsplans
5. Erlöschen des Provisionsanspruchs des Handelsvertreters
6. Art der jährlichen Informationspflicht des Bürgen
7. Übertragung der Gerichtsstandsklausel
8. Nichtbestehen einer Wettbewerbsverbotsverpflichtung für den Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL)

 
1. Durchsetzbarkeit der Unpfändbarkeitserklärung vor Eröffnung des Liquidationsverfahrens
Beschluss vom 24. März 2015 (Nr. 14-10.175) FS-PB:
Der Kassationsgerichtshof bekräftigt hiermit, dass der Schuldner die vor der gerichtlichen Liquidation abgegebene Unpfändbarkeitserklärung gegenüber seinem Liquidator durchsetzen kann.
Folglich konnte der zuständige Richter nicht davon ausgehen, dass die Erklärung der Unpfändbarkeit nur gegenüber Gläubigern durchsetzbar sei, deren Rechte nach Veröffentlichung dieser Erklärung und im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Erklärenden entstanden waren, und den Liquidator nicht ermächtigen, mit dem Verkauf eines Vermögensgegenstands fortzufahren, dessen Unpfändbarkeit ihm gegenüber durchsetzbar war.
 
2. Klageschrift: Ergänzende Informationen aus einer Gerichtsentscheidung
. Com. 24. März 2015 (Nr. 14-10.954) F-PB:
Ein Unternehmen wurde einer Steuerprüfung unterzogen. Im Anschluss an diese Prüfung wurde ein Steuerbescheid zur Eintreibung der für die Jahre 1993 bis 1995 fälligen Körperschaftsteuer erlassen. Mit Urteil vom 16. April 2002 wies das Verwaltungsgericht den Antrag des Unternehmens auf Erlass oder Minderung dieser Steuer zurück. Mit Urteil vom 11. Juli 2002 wurde das Insolvenzverfahren gegen das Unternehmen eingeleitet. Am 16. September 2002 erhob der Wirtschaftsprüfer seine Klage, gestützt auf die vorgenannte vollstreckbare Urkunde. Am 8. Oktober 2003 stellte der zuständige Richter fest, dass das Verfahren aufgrund der Berufung des Unternehmens gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts anhängig sei. Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit einem rechtskräftigen Urteil vom 7. Juli 2005, das in der Klageschrift vermerkt wurde – ein Umstand, den das Unternehmen bestritt.
Der Kassationsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs und ergänzte die Klageschrift um einen Verweis auf das Urteil, da das Berufungsgericht für dessen Aufnahme keine weitere Prüfung über die Feststellung der Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hinaus vornehmen musste.
 
3. Verfahren zur Zustellung von Urteilen
. 10. März 2015 (Nr. 13-22.777) F-PB:
In diesem Fall war ein Unternehmen unter Zwangsverwaltung gestellt und anschließend liquidiert worden. Der zuständige Richter hatte der Forderung eines Gläubigers (des Verkäufers) auf Zahlung des Kaufpreises für die Ausrüstung stattgegeben und diesen Gläubiger ermächtigt, den Preis vom Unterkäufer einzutreiben.
Der Gläubiger klagte daraufhin gegen den Unterkäufer, und seine Klage wurde für zulässig erklärt.
Der Unterkäufer legte gegen das Urteil, mit dem die Klage für zulässig erklärt wurde, Widerspruch ein und argumentierte, dass ihm die Anordnung des zuständigen Richters nicht vom Gerichtsschreiber zugestellt worden sei.
Der Kassationsgerichtshof wies die Berufung mit der Begründung zurück, dass gemäß Artikel 651 Absatz 3 der Zivilprozessordnung die Zustellung eines Urteils auf Initiative einer Partei zulässig sei, auch wenn das Gesetz die Zustellung in ordentlicher Form durch den Gerichtsschreiber vorsieht.
 
4. Ende des Fortsetzungsplans
. 8. April 2015 (Nr. 13-28.061) F-PBI:
Nach Ablauf eines Sanierungsplans und aufgrund ausbleibender Zahlungen während der Laufzeit des Plans forderte ein Gläubiger, der nach Annahme des Plans eine Forderung angemeldet hatte, den Schuldner vor dem zuständigen Richter für summarische Verfahren zur Zahlung eines vorläufigen Betrags auf.
Der Schuldner wurde zur Zahlung eines vorläufigen Betrags verurteilt und focht die Entscheidung anschließend an, da er die Klagebefugnis des Gläubigers als ernsthaft strittig einstufte.
Der Kassationsgerichtshof wies die Berufung zurück. Laut Gericht erlangt der Gläubiger nach Ablauf eines Sanierungsplans ohne Beendigungsentscheidung sein Recht zurück, individuelle Klagen gegen den Schuldner zu erheben.
 
5. Erlöschen des Provisionsanspruchs des Handelsvertreters
. 31. März 2015 (Nr. 14-10.346) FS-PB:
Nachdem die Kündigung eines Handelsvertretervertrags für unrechtmäßig erklärt worden war, klagte der Handelsvertreter gegen den Auftraggeber auf Schadensersatz und Zahlung ausstehender Provisionen. Der Auftraggeber wurde zur Zahlung einer bestimmten Provisionssumme verurteilt und focht diese Entscheidung unter Berufung auf den Grundsatz der Beweisfreiheit an.
Laut Kassationsgerichtshof erlischt der Provisionsanspruch nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber nicht erfüllt wird und die Nichterfüllung nicht auf dem Auftraggeber zuzurechnende Umstände zurückzuführen ist. Im vorliegenden Fall reichen die vom Auftraggeber vorgenommenen einzigen Einträge zu den Gründen für die Minderungen oder Gutschriften mangels weiterer Beweismittel nicht aus, um darzulegen, dass sie tatsächlich den verschiedenen vereinbarten Anwendungsfällen entsprechen oder als solche eine nachträgliche Reduzierung der dem Handelsvertreter zustehenden Provisionssumme rechtfertigen. Folglich ist das Gericht der Ansicht, dass der Auftraggeber den erforderlichen Nachweis für das Erlöschen seiner Verpflichtung zur Zahlung der Provisionen aus den abgeschlossenen Verträgen nicht erbracht hat, und weist die Berufung zurück.
 
6. Art der jährlichen Informationspflicht gegenüber dem Bürgen
. 8. April 2015 (Nr. 13-14.447) FS-PBI:
Ein Kreditinstitut, der Gläubiger, focht das Urteil des Berufungsgerichts an, das die zur Eintreibung seiner Forderung gestellte Bürgschaft für nichtig erklärt hatte. Das Gericht hatte entschieden, dass die Bürgschaftsvereinbarung zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Nichtigkeit durch den Bürgen noch nicht durch die bloße Übermittlung der gesetzlich vorgeschriebenen jährlichen Informationen erfüllt war und die Einrede der Nichtigkeit daher zulässig sei. Laut
Berufung stellte die Übermittlung der jährlichen Informationen durch den Gläubiger an den Bürgen eine Erfüllung der Bürgschaft dar, weshalb die Einrede der Nichtigkeit nicht erhoben werden könne, um die Erfüllung dieses Rechtsaktes zu verhindern.
Der Kassationsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts mit der Begründung, dass die dem professionellen Gläubiger auferlegten Verpflichtungen lediglich durch den Verlust der Nebenrechte an der Forderung begründete rechtliche Verpflichtungen und nicht die Gegenleistung für die Verpflichtung des Bürgen seien.
 
7. Übertragung der Gerichtsstandsklausel,
1. Zivilkammer , 25. März 2015 (Nr. 13-24.796) F-PB:
In einem Streit zwischen einem Unterabnehmer und einem im Vereinigten Königreich ansässigen Hersteller/Lieferanten erhob Letzterer Einspruch gegen die Zuständigkeit der französischen Gerichte und berief sich dabei auf die Gerichtsstandsklausel im ursprünglichen Vertrag, die die Zuständigkeit den englischen Gerichten zuwies.
Das Berufungsgericht wies die Einspruchsbegründung zurück. Nach Ansicht des Gerichts hatte der Hersteller/Lieferant die vom Käufer an den Unterabnehmer übertragene Vollmacht akzeptiert. Mangels einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung der Parteien sei daher die im ursprünglichen Vertrag festgelegte Gerichtsstandsklausel auf das Verhältnis zwischen dem Hersteller/Lieferanten und dem Unterabnehmer anzuwenden.
Der Kassationsgerichtshof stellt fest, dass gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, 7. Februar 2013, Refcomp , C-543/10) eine Gerichtsstandsklausel in einem Vertrag zwischen dem Hersteller/Lieferanten von Waren und dem Käufer dieser Waren nicht gegenüber einem nachfolgenden Käufer geltend gemacht werden kann, der diese Waren im Zuge einer Reihe von Eigentumsübertragungsverträgen zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Parteien erworben hat und nun den Hersteller/Lieferanten auf Rückerstattung der für die Waren gezahlten Beträge verklagt, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass dieser Dritte der Gerichtsstandsklausel unter den Bedingungen der vorgenannten Bestimmung wirksam zugestimmt hat. Folglich hebt der Gerichtshof das Urteil der Berufung auf.
 
8. Nichtbestehen einer Wettbewerbsverbotsverpflichtung seitens des Gesellschafters der SARL
Com. 3. März 2015 (Nr. 13-25.237) FD:
In diesem Fall verließ der Mitgründer und Geschäftsführer einer GmbH (SARL) 2009 seine Position, um in einem anderen von ihm gegründeten Unternehmen ein konkurrierendes Geschäft zu betreiben. 2011 verkaufte er nach Zustimmung der Gesellschafterversammlung seine Anteile und verpflichtete sich, bestimmte Kunden des Unternehmens nicht abzuwerben. Ein Gesellschafter des ersten Unternehmens verklagte ihn daraufhin auf Schadensersatz, da er der Ansicht war, er habe unmittelbar nach seinem Ausscheiden unlauteren Wettbewerb betrieben. Das Berufungsgericht gab ihm Recht, woraufhin der Mitgründer Berufung beim Kassationsgericht einlegte.
Das Kassationsgericht hob das Urteil auf. Laut Gericht ist ein Gesellschafter einer GmbH, sofern nichts anderes vereinbart ist, in dieser Eigenschaft nicht verpflichtet, sich einer mit der des Unternehmens konkurrierenden Tätigkeit zu enthalten, sondern lediglich unlauteren Wettbewerbs zu unterlassen.
 

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