1. Anfechtbarkeit der Unpfändbarkeitserklärung vor Eröffnung des Liquidationsverfahrens
2. Klageschrift: zusätzlicher Hinweis auf eine gerichtliche Entscheidung
3. Zustellungsdauer des Urteils
4. Ende des Fortführungsplans
5. Erlöschen der Handelsvertreterrechte zur Provision
6. Art der jährlichen Auskunftspflicht
7. Übermittlung der Gerichtsstandsklausel
8. Fehlen eines Wettbewerbsverbots des SARL-Partners

 
1. Anfechtbarkeit der Unpfändbarkeitserklärung vor Eröffnung des Liquidationsverfahrens
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24. März 2015 (Nr. 14-10.175) FS-PB: Der Kassationsgerichtshof erinnert an dieser Stelle daran, dass der Schuldner gegenüber seinem Insolvenzverwalter die von ihm vor der Zwangsvollstreckung abgegebene Pfändungsfreistellungserklärung anfechten kann.
Folglich konnte der Gerichtsvollzieher nur davon ausgehen, dass die Pfändungsfreistellungserklärung nur Gläubigern entgegengehalten werden kann, deren Rechte nach der Veröffentlichung dieser Erklärung und anlässlich der beruflichen Tätigkeit des Erklärenden entstanden sind, und den Insolvenzverwalter ermächtigen, mit dem Verkauf von a Gebäude, das nicht beschlagnahmt werden konnte.
 
2. Stand der Ansprüche: zusätzliche Erwähnung einer Gerichtsentscheidung
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24. März 2015 (Nr. 14-10.954) F-PB: Ein Unternehmen hat seine Steuersituation überprüfen lassen.
Am Ende dieser Prüfung wurde eine Vollstreckungsbescheid zur Nachforderung der für die Jahre 1993 bis 1995 geschuldeten Körperschaftsteuer erwirkt. Mit Urteil vom 16. April 2002 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Gesellschaft auf Erlass oder Herabsetzung dieser Steuer ab. Mit Urteil vom 11. Juli 2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 16. September 2002 hat der Wirtschaftsprüfer seine Forderung im Hinblick auf den vorgenannten vollstreckbaren Titel angemeldet. Am 8. Oktober 2003 stellte der aufsichtsführende Richter fest, dass ein Verfahren wegen der von der Gesellschaft gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingelegten Beschwerde läuft. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte dies mit rechtskräftigem Beschluss vom 7. Juli 2005, der auf der von der Gesellschaft angefochtenen Klageschrift erwähnt wurde. Der Kassationsgerichtshof bestätigt das die Klageschrift ergänzende Berufungsurteil mit dem Hinweis auf das Urteil, soweit das Berufungsgericht keine anderen Prüfungen als die der Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vorzunehmen hatte die Klageschrift durch Erwähnung dieser Entscheidung zu vervollständigen.
 
3. Nutzungsbedingungen des Urteils
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10. März 2015 (Nr. 13-22.777) F-PB: In diesem Fall wurde eine Gesellschaft unter Zwangsverwaltung gestellt und anschließend zwangsliquidiert.
Der aufsichtsführende Richter hatte den Antrag eines Gläubigers, des Verkäufers, akzeptiert, den Preis der Ausrüstung zu fordern, und diesen Gläubiger ermächtigt, den Preis vom Unterkäufer zurückzufordern. Daraufhin hat der Gläubiger den Unterkäufer abgetreten und seine Klage für zulässig erklärt.
Der Unterkäufer rügt das Urteil, die Klage für zulässig erklärt zu haben, obwohl ihm die Anordnungen des Aufsichtsrichters von der Geschäftsstelle nicht mitgeteilt worden seien.
Der Kassationsgerichtshof wies die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass sich aus Artikel 651 Absatz 3 der Zivilprozessordnung ergebe, dass die Zustellung eines Urteils im Wege der Zustellung auf Initiative einer Partei zulässig sei, obwohl das Gesetz dies vorsehe in der gewöhnlichen Form auf Anordnung der Registerbetreiberin.
 
4. Laufzeit des Fortsetzungsplans
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8. April 2015 (Nr. 13-28.061) F-PBI: Am Ende eines Sanierungsplans und wegen ausbleibender Zahlung während dessen verklagte ein Gläubiger, der seine Forderung nach Annahme des Plans angemeldet hatte, den Schuldner vor dem Richter in Kammern für die Zahlung einer Provision.
Der Schuldner wurde zur Zahlung einer Rückstellung verurteilt und focht dann die Entscheidung an, indem er sich auf das Bestehen eines ernsthaften Rechtsstreits in Bezug auf die Handlungsbefugnis des Gläubigers berief.
Das Kassationsgericht wies die Berufung zurück.
 
Wenn der Fortführungsplan beendet wurde, ohne Gegenstand eines Abwicklungsbeschlusses zu sein, erhält der Gläubiger nach Ansicht des Gerichts sein Recht auf Einzelklage gegen den Schuldner zurück. 5. Beendigung des Provisionsanspruchs des Handelsvertreters
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31. März 2015 (Nr. 14-10.346) FS-PB: Die Beendigung eines Handelsvertretervertrages wurde für missbräuchlich erklärt, der Handelsvertreter hatte den Auftraggeber auf Ersatz seines Schadens und auf Zahlung der ausstehenden Provisionen verklagt.
Der Auftraggeber wurde zur Zahlung einer bestimmten Provision verurteilt und focht diese Entscheidung unter Berufung auf die Beweisfreiheit an. Nach dem Kassationshof kann das Provisionsrecht nur dann erlöschen, wenn feststeht, dass der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber nicht erfüllt wird und die Nichterfüllung nicht auf Umstände zurückzuführen ist, die der Auftraggeber zu vertreten hat.
 
Im vorliegenden Fall können die einzigen vom Auftraggeber angebrachten Hinweise auf die Ursachen der Kürzungen oder Vermögenswerte mangels anderer Beweise nicht ausreichen, um nachzuweisen, dass sie den verschiedenen vereinbarten Situationen, in denen sie sein können, tatsächlich entsprechen noch als solche eine nachträgliche Kürzung der dem Vermittler zustehenden Provisionssumme rechtfertigen. Folglich ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Auftraggeber den ihm obliegenden Beweis für das Erlöschen seiner Verpflichtung zur Zahlung der Provisionen für die abgeschlossenen Verträge nicht erbringt, und weist die Berufung zurück. 6. Art der jährlichen Informationspflicht des Bürgen
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8. April 2015 (Nr. 13-14.447) FS-PBI: Ein Kreditinstitut, ein Gläubiger, hat das Berufungsurteil angefochten, mit dem die Nichtigkeit der Bürgschaft festgestellt wurde, auf die es sich berufen wollte, um die Zahlung seiner Forderung zu erlangen.
Zwar hatte das Gericht festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Berufung des Bürgen auf die Nichtigkeit seiner Zusage der Bürgschaftsvertrag noch nicht durch die alleinige Herausgabe der ihm gesetzlich zustehenden Jahresauskunft vollzogen worden sei, so dass die Nichtigkeitseinrede gegeben sei zulässig. Die vom Gläubiger an den Bürgen erteilte jährliche Auskunft, die einen Vollstreckungsakt der Bürgschaft darstelle, könne nach der Berufung nicht mit dem Nichtigkeitsausschluss gegen den Vollstreckungsantrag geltend gemacht werden.
Der Kassationsgerichtshof bestätigte die Berufungsentscheidung mit der Begründung, dass die verschiedenen Verpflichtungen, die dem professionellen Gläubiger auferlegt werden, nur gesetzliche Verpflichtungen sind, die durch den Verfall des Rechts auf Nebenansprüche sanktioniert werden, und nicht die Gegenleistung für die Verpflichtung zur Abmahnung.
 
Übermittlung

1. Zivilstandsbestimmung . 25. März 2015 (Nr. 13-24.796) F-PB: Im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit zwischen einem Unterkäufer und einem im Vereinigten Königreich niedergelassenen Hersteller-Lieferanten erhob letzterer Einspruch gegen die Unzuständigkeit der Franzosen Gerichte, indem sie die im ursprünglichen Vertrag enthaltene Gerichtsstandsklausel zugunsten der englischen Gerichte ausnutzen.
Das Berufungsgericht lehnte die Zuständigkeit ab.
Tatsächlich hatte der Hersteller-Lieferant nach Ansicht des Gerichts die vom Käufer vorgenommene Delegation des Unterkäufers akzeptiert. In Ermangelung eines ausdrücklichen gegenteiligen Willens der Parteien war es daher angemessen, in den Beziehungen zwischen dem Hersteller-Lieferanten und dem Unterkäufer die im ursprünglichen Vertrag vorgesehene Gerichtsstandsklausel anzuwenden. Der Kassationsgerichtshof stellt fest, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, 7. Februar 2013, Refcomp , C-543/10) ergibt, dass eine Gerichtsstandsklausel in einem zwischen dem Hersteller geschlossenen Vertrag vereinbart wird -Lieferant von Waren und deren Käufer, kann nicht dem dritten Unterkäufer gegenübergestellt werden, der am Ende einer Reihe von zwischen Parteien mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten abgeschlossenen Eigentumsübertragungsverträgen diese Ware erworben hat und Maßnahmen ergreifen möchte gegen den Hersteller-Lieferanten auf Erstattung der als Zahlung für den Warenpreis gezahlten Beträge, es sei denn, es wird festgestellt, dass dieser Dritte seine wirksame Zustimmung zu dieser Klausel unter den Bedingungen des vorgenannten Textes erteilt hat.
 
Folglich hebt der Gerichtshof das Berufungsurteil auf. 8. Nichtbestehen eines Wettbewerbsverbots seitens der SARL
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3. März 2015 (Nr. 13-25.237) FD: In diesem Fall hatte der Mitgründer und Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung seine Funktionen im Jahr 2009 niedergelegt, um eine konkurrierende Tätigkeit in einer anderen von ihm gegründeten Gesellschaft auszuüben.
Im Jahr 2011 verkaufte er nach Genehmigung durch die Hauptversammlung seine Aktien und verpflichtete sich, bestimmte Kunden des Unternehmens nicht zu werben. Unmittelbar nach seinem Ausscheiden aus dem Amt verklagte ihn ein Teilhaber des ersten Unternehmens in der Annahme, unlauteren Wettbewerb begangen zu haben, auf Zahlung von Schadensersatz. Vom Berufungsgericht zu Schadensersatz verurteilt, focht der Mitgründer des Unternehmens das Urteil vor dem Kassationshof an. Der Kassationsgerichtshof hebt das Urteil auf.
  Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in dieser Eigenschaft nicht verpflichtet, eine mit der Gesellschaft konkurrierende Tätigkeit zu unterlassen, sondern lediglich Handlungen des unlauteren Wettbewerbs zu unterlassen.

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