Bis zum Inkrafttreten von Artikel L.441-6 des französischen Handelsgesetzbuchs (Code de commerce), geändert durch das Macron-Gesetz, betrug die Zahlungsfrist 45 Tage nach Monatsende oder 60 Tage nach Rechnungsdatum.
Nun beträgt die Standardfrist 60 Tage ab Rechnungsdatum. Ausnahmsweise können die Parteien eine maximale Zahlungsfrist von 45 Tagen nach Ende des auf das Rechnungsdatum folgenden Monats vereinbaren, sofern dies ausdrücklich im Vertrag festgelegt ist und keinen offensichtlichen Missbrauch gegenüber dem Gläubiger darstellt.
In Branchen mit besonders ausgeprägter Saisonalität können die Parteien eine Zahlungsfrist vereinbaren, die die 2013 geltende Höchstfrist nicht überschreiten darf. Betroffen sind Branchen, die bereits von dieser Regelung profitierten, nämlich die Spielzeug-, Uhren- und Schmuck-, Leder-, Sportartikel- und Landmaschinenindustrie.