Bis zum Inkrafttreten von Artikel L.441-6 des durch das Macron-Gesetz geänderten französischen Handelsgesetzbuchs wurden die Zahlungsfristen auf fünfundvierzig Tage ab Monatsende oder sechzig Tage ab Ausstellungsdatum der Rechnung festgelegt.
Ab sofort beträgt die Frist grundsätzlich sechzig Tage ab Ausstellungsdatum der Rechnung.
Abweichend davon können die Parteien eine Frist von maximal fünfundvierzig Tagen zum Monatsende ab Ausstellungsdatum der Rechnung vorsehen, wobei die Gültigkeit einer solchen Frist zwei Bedingungen unterliegt, nämlich dass sie ausdrücklich gilt vertraglich vereinbart und stellt gegenüber dem Gläubiger keinen offensichtlichen Missbrauch dar. In Sektoren mit besonders starker Saisonalität können die Parteien eine Zahlungsfrist vereinbaren, die den im Jahr 2013 geltenden Höchstzeitraum nicht überschreiten darf. Betroffen sind die Sektoren, die bereits von dieser Regelung profitiert haben, nämlich die Sektoren Spielzeug, Uhren und Schmuck, Leder, Sportartikel und landwirtschaftliche Geräte.

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