Das Dekret vom 18. Dezember 2014 über die Angaben zur gesetzlichen Gewährleistung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde gemäß Artikel L.133-3 des französischen Verbraucherschutzgesetzes erlassen.

Dieser Artikel legt fest, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Verbraucherverträgen gemäß den im Dekret festgelegten Verfahren Folgendes enthalten müssen:
„Bestehen, Bedingungen und Inhalt der gesetzlichen Gewährleistung für die Konformität und der Gewährleistung gegen versteckte Mängel der verkauften Ware, die dem Verkäufer zustehen.“
Artikel 1 des Dekrets präzisiert, dass die AGB von Verbraucherverträgen Folgendes enthalten müssen:
„Name und Anschrift des Verkäufers, der die Konformität der Ware mit dem Vertrag gewährleistet und es dem Verbraucher ermöglicht, Ansprüche aus der gesetzlichen Gewährleistung gemäß Artikel L. 211-4 ff. des französischen Verbraucherschutzgesetzes oder der Gewährleistung gegen versteckte Mängel der verkauften Ware gemäß Artikel 1641 ff. des französischen Zivilgesetzbuches geltend zu machen.“
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucherverträge müssen festlegen, dass der Verkäufer für Vertragswidrigkeiten der Ware gemäß Art. L. 211-4 ff. des französischen Verbraucherschutzgesetzes und für versteckte Mängel der verkauften Ware gemäß Art. 1641 ff. des französischen Zivilgesetzbuches (Art. 2) haftet. Die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen einen Hinweis enthalten, der den Verbraucher darüber informiert, dass er bei Inanspruchnahme der gesetzlichen Gewährleistung Folgendes beachten muss:

  • hat eine Frist von zwei Jahren ab Übergabe der Immobilie zu handeln;
  • kann zwischen Reparatur oder Ersatz der Ware wählen, vorbehaltlich der in Artikel L. 211-9 des Verbrauchergesetzes vorgesehenen Kostenbedingungen;
  • Der Käufer ist von der Pflicht zum Nachweis der Vertragswidrigkeit der Ware innerhalb von sechs Monaten nach deren Lieferung befreit. Diese Frist verlängert sich ab dem 18. März 2016 auf 24 Monate, außer bei Gebrauchtwaren.

Dieser Abschnitt soll die Leser daran erinnern, dass die gesetzliche Gewährleistung unabhängig von etwaigen kommerziellen Garantien gilt. Er stellt außerdem klar, dass der Verbraucher die Gewährleistung für versteckte Mängel der verkauften Sache gemäß Artikel 1641 des Bürgerlichen Gesetzbuches geltend machen kann und in diesem Fall zwischen der Aufhebung des Kaufvertrags und einer Minderung des Kaufpreises gemäß Artikel 1644 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Art. 3) wählen kann.

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