Brexit und .fr-Domainnamen
Seit dem Inkrafttreten des Brexit können natürliche Personen mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich und juristische Personen mit Hauptsitz in diesem Gebiet keine .fr-Domainnamen mehr beantragen.
Am 26. Januar 2021 erinnerte AFNIC ( Französische Vereinigung für Internet-Namensvergabe in Kooperation), die Vereinigung, deren Aufgabe die Verwaltung von .fr-Domainnamen ist, an die Folgen des Brexit für die Vergabe von .fr-Domainnamen.
Seit dem Inkrafttreten des Brexit können natürliche Personen mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich und juristische Personen mit Sitz in diesem Gebiet die Registrierung eines .fr-Domainnamens nicht mehr beantragen.
Für Personen, die vor dem Inkrafttreten des Brexit eine .fr-Domain besaßen, ändert sich nichts und sie müssen ihre Adresse nicht ändern, da die Regeln nicht rückwirkend gelten.