Brexit- und .fr-Domainnamen
Seit dem Inkrafttreten des Brexit können natürliche Personen mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich und juristische Personen mit Sitz in diesem Gebiet die Registrierung eines .fr-Domainnamens nicht mehr beantragen.
Am 26. Januar 2021 AFNIC (Französische Vereinigung für die Internet-Namensgebung in Zusammenarbeit), die für die Verwaltung von .fr-Domainnamen zuständige Vereinigung, an die Folgen des Brexits für die Berechtigung für den .fr-Domainnamen.
Seit dem Inkrafttreten des Brexit können natürliche Personen mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich und juristische Personen mit Sitz in diesem Gebiet die Registrierung eines .fr-Domainnamens nicht mehr beantragen.
Für Personen, die vor dem Inkrafttreten des Brexits einen .fr-Domainnamen besaßen, ändert sich nichts und sie müssen ihre Adresse nicht ändern, da die Regeln nicht rückwirkend gelten.