Klauseln, die eine Einschränkung der Freiheit des Franchisenehmers nach Vertragsende bewirken, müssen zwingend auf die Dauer von einem Jahr befristet sein.
Berufungsgericht Paris, Pole 5, Kammer 4, 1. Juli 2020, Nr. 17/21498
Klauseln, die eine Einschränkung der Freiheit des Franchisenehmers nach Vertragsende bewirken, müssen zwingend auf die Dauer von einem Jahr befristet sein. Andernfalls laufen sie Gefahr, gemäß Artikel L.341-2 des Handelsgesetzbuchs als ungeschrieben zu gelten.
Das ist die Lehre aus einem Urteil des Appellationsgerichts Paris vom 1. Juli 2020 zu einer unbefristeten Klausel, die den Franchisenehmer eines Autowaschnetzwerks mit dem weißen Logo und „Blau“ verpflichtet, die Farben nicht mehr zu verwenden blau und weiß“ im Logo des Franchisegebers am Ende des Vertragsverhältnisses.