I. Zusammensetzung der Wirtschaftsförderungsausschüsse
Der Erlass legt die Zusammensetzung der Departements- und nationalen Kommissionen sowie Regeln fest, die insbesondere darauf abzielen, Interessenkonflikte zwischen den Mitgliedern der verschiedenen Kommissionen zu verhindern.
II. Geschäftsberechtigungen
Antrag auf gewerbliche Betriebserlaubnis
Die Verordnung erweitert den Kreis der Antragsberechtigten für eine Betriebsgenehmigung. Der Antrag kann nun auch von Personen gestellt werden, die von einer Enteignung für öffentliche Zwecke profitieren. Ebenso kann in Fällen, in denen keine Baugenehmigung erforderlich ist, jede Person, die einen Eigentumsnachweis des/der Eigentümer(s) vorlegen kann, der sie zur gewerblichen Nutzung des Grundstücks berechtigt, oder deren Vertreter den Antrag auf eine gewerbliche Betriebsgenehmigung stellen. Ein Muster für den Antrag auf eine gewerbliche Betriebsgenehmigung sowie die dem Bauantrag beizufügenden Unterlagen werden per Verordnung des Handelsministers erstellt.
Der Antrag muss die Geschäftsfähigkeit des Antragstellers und die Art des Vorhabens darlegen.
Fall
Die erforderlichen Dokumente zielen zwar weiterhin auf die Bewertung von Aspekten im Zusammenhang mit Raummanagement, Zugänglichkeit kommerzieller Angebote und Umwelt ab, doch die Verordnung präzisiert die Liste der dem Antrag beizufügenden Dokumente und erweitert somit den Anwendungsbereich.
Die Verordnung schreibt die Bereitstellung von Informationen zu folgenden Punkten vor:
- das Projekt
- das Einzugsgebiet
- Karten oder Pläne, die sich auf das Projekt beziehen
- die Auswirkungen des Projekts auf die Flächennutzungsplanung,
- Die Auswirkungen des Projekts auf die nachhaltige Entwicklung:
- die Auswirkungen des Projekts auf den Verbraucherschutz
- die sozialen Auswirkungen des Projekts
Wenn für das Projekt keine Baugenehmigung erforderlich ist, muss der Antrag Folgendes angeben:
- Informationen zur Identität des Antragstellers;
- Lage, Adresse und Fläche des/der Grundstücke(s).
Die Datei muss in ähnlicher Weise Folgendes enthalten:
- Für den/die Antragsteller: ein Auszug aus dem Handelsregister oder, falls sich das Unternehmen noch in der Gründungsphase befindet, eine Kopie der bei den Steuerbehörden registrierten Satzung;
- Die Angabe des betreffenden Grundstücks, seiner Gesamtfläche und ein Auszug aus dem Katasterplan;
- Eine Beschreibung des Projekts, die dessen Integration in die Landschaft oder ein städtebauliches Projekt spezifiziert;
- Eine Karte im Maßstab 1:25.000, die den Standort des Projekts zeigt;
- Eine ordnungsgemäß beschriftete Luft- oder Satellitenaufnahme, die das Projekt in seiner Umgebung zeigt;
- Eine axonometrische Fotografie des aktuellen Standorts und eine visuelle Präsentation des Projekts ermöglichen die Beurteilung seiner zukünftigen Integration in Bezug auf die umliegenden Gebäude und Landschaften, seine visuelle Wirkung sowie die Gestaltung der Zufahrt und des Geländes;
- Ein grafisches Dokument, das alle Fassaden des Projekts darstellt.
Einreichung des Antrags
Bei Projekten, die keiner Baugenehmigung bedürfen, werden der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde für Gewerbeentwicklung (CDAC) eingereicht. Bei Projekten, die einer Baugenehmigung bedürfen, werden der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen beim Rathaus eingereicht, welches den Antrag dann an die CDAC weiterleitet.
CDAC-Entscheidung
Innerhalb von zehn Tagen nach der Sitzung der Kommission oder dem Datum der stillschweigenden Zustimmung wird dem Antragsteller die Entscheidung bzw. Stellungnahme der Departementskommission für Wirtschaftsförderung (CDAC) mitgeteilt und im Amtsblatt der Präfektur veröffentlicht. Die Aushängung der Entscheidung im Rathaus durch den Präfekten ist in der Verordnung nicht vorgesehen. Fällt die Entscheidung bzw. Stellungnahme positiv aus, wird innerhalb desselben Zeitraums auf Kosten des Antragstellers ein Auszug in zwei regionalen oder lokalen Zeitungen veröffentlicht.
Die Gewerbeerlaubnis ist drei Jahre ab dem Datum der endgültigen Erteilung der Baugenehmigung gültig, sofern eine Baugenehmigung erforderlich ist. Diese Frist verlängert sich um zwei Jahre für Projekte mit einer Einzelhandelsfläche von mehr als 6.000 Quadratmetern. Für Projekte, die keiner Genehmigung bedürfen, bleibt die Gültigkeitsdauer drei Jahre ab dem Datum der Bekanntgabe der Entscheidung.
Im Falle eines Rechtsmittels gegen die Gewerbeerlaubnis vor dem Verwaltungsgericht wird die dreijährige Frist bis zum rechtskräftigen Urteil ausgesetzt.
Beschwerde gegen die Entscheidung oder Stellungnahme der Abteilungskommission
Das Dekret regelt das Verfahren zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der CDAC (Departementale Kommission für Wirtschaftsförderung). Es legt insbesondere die Bedingungen für die Einlegung eines Rechtsmittels und die zur Einlegung eines Rechtsmittels berechtigten Personen fest.
Die nationale Kommission kann insbesondere schriftliche Stellungnahmen entgegennehmen. Das Mindestquorum für Beratungen wurde angehoben. Die Kommission kann nur noch beraten, wenn mindestens sechs ihrer Mitglieder anwesend sind (zuvor fünf). Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Stellungnahme oder Entscheidung muss begründet, vom Vorsitzenden unterzeichnet und die Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen sowie der Enthaltungen angegeben werden.
Die Entscheidung oder Stellungnahme wird dem Antragsteller, gegebenenfalls dem zuständigen Präfekten und, falls für das Projekt eine Baugenehmigung erforderlich ist, der zuständigen Behörde mitgeteilt. Die Entscheidung muss nicht mehr dem Handelsminister mitgeteilt werden.
Die Mitteilung, die zuvor innerhalb von zwei Monaten erfolgen musste, muss nun innerhalb eines Monats nach der Sitzung der Kommission oder dem Datum der stillschweigenden Bestätigung erfolgen.
Selbstmeldung durch die nationale Kommission
Die Verordnung regelt das Verfahren, nach dem die nationale Kommission von Amts wegen tätig werden kann, wenn es sich um ein Projekt mit einer Verkaufsfläche von mehr als 20.000 Quadratmetern handelt. In diesem Fall muss das Sekretariat der zuständigen Abteilungskommission der nationalen Kommission innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Antrags auf Gewerbegenehmigung eine elektronische Kopie des Antrags zusammen mit den beigefügten Unterlagen übermitteln. Die nationale Kommission für Gewerbeentwicklung kann das Projekt dann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Stellungnahme oder Entscheidung des Sekretariats der zuständigen Abteilungskommission an die nationale Kommission aufnehmen. Die Kommission nimmt das Projekt auf Vorschlag ihres Vorsitzenden oder von mindestens vier ihrer Mitglieder mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf. Anschließend gibt sie eine Stellungnahme ab oder trifft eine Entscheidung über die Konformität des Projekts. Diese Stellungnahme oder Entscheidung ersetzt diejenige der zuständigen Abteilungskommission.
Das für eine Beschwerde gegen eine Entscheidung der zuständigen Abteilungskommission für Gewerbeentwicklung geltende Verfahren findet während dieses Prozesses Anwendung.
Abschließend wird klargestellt, dass dieses Verfahren eine Beschwerde gegen die Entscheidung oder Stellungnahme der zuständigen Abteilungskommission nicht ausschließt. Die nationale Kommission entscheidet über alle Verweisungen und Beschwerden im Zusammenhang mit einem Projekt in einer einzigen Entscheidung oder Stellungnahme.
Ende des kommerziellen Betriebs
Wenn ein für gewerbliche Zwecke zugelassener Einzelhandelskomplex oder eine permanente Sammelstelle ihren Betrieb einstellt, müssen die Eigentümer den Präfekten des Departements, in dem die Gemeinde liegt, über das Datum der Betriebseinstellung informieren.
Außer in Ausnahmefällen sind die Eigentümer verpflichtet, den Präfekten innerhalb von drei Jahren nach Betriebseinstellung über die geplanten Abriss- und Wiederherstellungsmaßnahmen zu unterrichten. Andernfalls kann die für die Erteilung der Baugenehmigung zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Risiko der Eigentümer durchführen oder durchführen lassen.
III. Übergangsmaßnahmen
Das Dekret enthält Übergangsbestimmungen für Anträge auf Gewerbebetriebsgenehmigungen und Baugenehmigungen, die sich zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Bearbeitung befanden. Es legt außerdem Übergangsregeln für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Nationalen Kommission für Wirtschaftsförderung in Bezug auf genehmigungspflichtige Projekte sowie für Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zur Aufhebung von vor Inkrafttreten des Dekrets erteilten Betriebs- oder Baugenehmigungen fest.