Das Dekret Nr. 2015-165 vom 12. Februar 2015, das am 15. Februar 2015 in Kraft trat, passt den regulatorischen Teil des Handelsgesetzbuchs in Bezug auf die kommerzielle Entwicklung an, um die durch das Gesetz Nr. 2014-626 vorgenommenen Änderungen zu berücksichtigen vom 18. Juni 2014 (Pinel-Gesetz). Dieser Erlass ist insbesondere für Projektträger und Eigentümer von Gewerbe- oder Drive-Through-Komplexen interessant, soweit es sich um Gewerbeerschließungsaufträge sowie Gewerbegenehmigungen handelt.

I. Zusammensetzung der kommerziellen Entwicklungskommissionen

Der Erlass bestimmt die Methoden der Zusammensetzung der Fach- und Landeskommissionen sowie die Regeln, die insbesondere darauf abzielen, Interessenkonflikte der Mitglieder der verschiedenen Kommissionen zu vermeiden.

II. Gewerbeberechtigungen

Antrag auf Genehmigung zur gewerblichen Nutzung

Der Erlass erweitert die Liste der Personen, die berechtigt sind, eine Betriebserlaubnis zu beantragen.
Der Antrag auf Bewilligung kann nun von einem Anspruchsberechtigten einer gemeinnützigen Enteignung gestellt werden. Ebenso kann, falls keine Baugenehmigung erforderlich ist, der Antrag auf Genehmigung zur gewerblichen Nutzung von jeder Person gestellt werden, die einen Titel des/der Eigentümer(s) nachweisen kann, der ihn zur gewerblichen Nutzung der Gebäude ermächtigt, oder von einem Vertreter dieser Person . Auf Anordnung des für Handel zuständigen Ministers sind ein Musterantrag für die Genehmigung zur gewerblichen Nutzung und die dem Baugenehmigungsantrag beigefügte Akte zu erstellen. Der Genehmigungsantrag muss die Eigenschaft, in der der Antragsteller handelt, und die Art des Projekts angeben.

Fall

Wenn die erforderlichen Unterlagen dennoch die Bewertung von Elementen im Zusammenhang mit der Raumverwaltung, der Zugänglichkeit des kommerziellen Angebots und der Umwelt ermöglichen sollen, enthält der Erlass die Liste der Elemente der dem Antrag beigefügten Akte, die dann verlängert wird.
Der Erlass verlangt die Bereitstellung von Informationen über:

  • das Projekt
  • das Einzugsgebiet
  • Karten oder Pläne in Bezug auf das Projekt
  • die Auswirkungen des Projekts auf die Landnutzung,
  • die Wirkungen des Projekts im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung:
  • die Auswirkungen des Vorhabens auf den Verbraucherschutz
  • die sozialen Auswirkungen des Projekts

Wenn für das Projekt keine Baugenehmigung erforderlich ist, muss der Antrag außerdem Folgendes angeben:

  • Angaben zur Identität des Antragstellers;
  • Ort, Adresse und Fläche des Grundstücks/der Grundstücke.

Ebenso muss die Datei enthalten:

  • Für den/die Antragsteller: einen Auszug aus dem Handels- und Gesellschaftsregister oder, wenn sich die Gesellschaft in Gründung befindet, eine Kopie des bei den Finanzbehörden registrierten Gesellschaftsvertrags;
  • Angabe der betroffenen Grundstücke, deren Gesamtfläche und Auszug aus dem Katasterplan;
  • Eine Beschreibung des Projekts mit Angabe seiner Einbettung in die Landschaft oder ein städtisches Projekt;
  • Eine Karte im Maßstab 1:25.000, auf der der Standort des Projekts angegeben ist;
  • Eine ordnungsgemäß beschriftete Luft- oder Satellitenaufnahme, die das Projekt in seinem Bezirk registriert;
  • Ein axonometrisches Foto des aktuellen Standorts und eine visuelle Präsentation des Projekts, um seine zukünftige Einfügung in Bezug auf benachbarte Gebäude und Landschaften, seine visuelle Wirkung sowie die Behandlung von Zugang und Land zu bewerten;
  • Ein grafisches Dokument, das alle Fassaden des Projekts darstellt.

Einreichung des Antrags

Bei Projekten, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist, werden der Antrag und die Akte an die Abteilungskommission für kommerzielle Entwicklung (CDAC) gesendet. Bei baugenehmigungspflichtigen Projekten wird der Antrag zusammen mit der Akte beim Rathaus eingereicht, das den Antrag dann an die CDAC weiterleitet.

CDAC-Entscheidung

Innerhalb von zehn Tagen nach der Sitzung der Kommission oder dem Datum der stillschweigenden Genehmigung wird dem Antragsteller die Entscheidung oder Stellungnahme des CDAC mitgeteilt und in der Sammlung der Verwaltungsakte der Präfektur veröffentlicht.
Der Aushang der Entscheidung im Rathaus auf Initiative des Präfekten wird im Dekret nicht wiederholt. Nach derselben Frist wird im Falle einer positiven Entscheidung oder Stellungnahme ein Auszug in zwei regionalen oder lokalen Zeitungen auf Kosten des Antragstellers veröffentlicht. Die Gewerbenutzungserlaubnis gilt für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft der Baugenehmigung für baugenehmigungspflichtige Projekte.
Diese Frist verlängert sich um zwei Jahre bei Projekten zur Errichtung von mehr als 6.000 Quadratmetern Verkaufsfläche. Bei genehmigungsfreien Vorhaben beträgt die Geltungsdauer grundsätzlich drei Jahre ab Zustellung der Entscheidung. Im Falle eines Rechtsbehelfs vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit gegen die Erlaubnis zur gewerblichen Verwertung ist die Dreijahresfrist bis zur Verkündung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung gehemmt.

Beschwerde gegen den Entscheid oder die Stellungnahme der Departementskommission

Das Dekret legt die Verfahren für die Berufung gegen die Entscheidungen des CDAC fest.
Sie regelt insbesondere die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsbehelf ausgeübt werden kann, sowie die zur Ausübung eines Rechtsbehelfs befugten Personen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Nationalkommission insbesondere schriftliche Beiträge entgegennehmen kann.
Das Mindestquorum für Beratungen wird erhöht. Die Kommission kann nur beraten, wenn mindestens sechs statt bisher fünf ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Stellungnahme oder der Beschluss muss begründet und vom Präsidenten unterzeichnet sein und die Zahl der Ja- und Nein-Stimmen sowie die Zahl der Enthaltungen enthalten. Die Entscheidung oder das Gutachten wird dem Antragsteller, gegebenenfalls dem Antragsteller, dem Präfekten und, wenn das Projekt eine Baugenehmigung erfordert, der zuständigen Behörde mitgeteilt.
Die Entscheidung ist nicht mehr Gegenstand einer Mitteilung an den für Handel zuständigen Minister. Die Mitteilung, die innerhalb von zwei Monaten erfolgen sollte, muss nun innerhalb eines Monats nach der Sitzung des Ausschusses oder dem Datum der stillschweigenden Bestätigung erfolgen.

Selbstüberweisung an die nationale Kommission

Das Dekret legt die Verfahren für die Selbstverweisung an die nationale Kommission fest, wenn sich das Projekt auf Geräte bezieht, deren Verkaufsfläche mehr als 20.000 Quadratmeter beträgt.
In einer solchen Situation muss das Sekretariat der Departementskommission innerhalb von zehn vollen Tagen nach Erhalt des Antrags auf Handelszulassung der nationalen Kommission eine dematerialisierte Kopie des Antrags zusammen mit der Akte zukommen lassen. Die Landeskommission für Wirtschaftsförderung kann das Projekt dann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Stellungnahme oder Entscheidung der Departementskommission an das Sekretariat der Landeskommission aufnehmen. Die Kommission nimmt das Projekt auf Vorschlag ihres Präsidenten oder von mindestens vier ihrer Mitglieder mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf. Anschließend gibt sie eine Stellungnahme ab oder trifft eine Entscheidung über die Konformität des Projekts. Die Stellungnahme bzw. dieser Beschluss ersetzt die der Fachkommission. Während dieses Verfahrens gilt das im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des CDAC geltende Verfahren.
Abschließend wird präzisiert, dass dieses Verfahren der Berufung gegen die Entscheidung oder die Stellungnahme der Departementskommission nicht entgegensteht. Die Nationalkommission entscheidet über alle projektbezogenen Verweisungen und Beschwerden durch einen einzigen Entscheid oder eine einzige Stellungnahme.

Ende des kommerziellen Betriebs

Wenn ein Gewerbekomplex oder ein dauerhafter Entnahmepunkt, der zu einer Genehmigung für den gewerblichen Betrieb geführt hat, nicht mehr zu gewerblichen Zwecken betrieben wird, teilen der/die Eigentümer der Gebäude dem Präfekten des Departements das Datum der Betriebseinstellung mit Siedlung Gemeinde.
Abgesehen von Ausnahmen ist es Sache des Gebäudeeigentümers, dem Präfekten der Gemeinde, in der sich der Standort befindet, die geplanten Maßnahmen zur Durchführung des Rückbaus und der Wiederherstellung des Standorts nach Ablauf von drei Fristen mitzuteilen Jahren ab dem Datum der Betriebseinstellung. Andernfalls kann die für die Erteilung der Baugenehmigung zuständige Behörde auf Kosten und Gefahr des/der Grundstückseigentümer(s) die erforderlichen Maßnahmen treffen oder durchführen lassen.

III. Übergangsmaßnahmen

Der Erlass sieht Übergangsbestimmungen für Anträge auf Genehmigung zur gewerblichen Nutzung und Baugenehmigungen vor, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Textes geprüft werden. Der Erlass legt auch Übergangsregeln fest, die für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Nationalen Kommission für kommerzielle Entwicklung in Bezug auf Projekte gelten, die eine Baugenehmigung erfordern, sowie gegen Entscheidungen des Verwaltungsrichters über die Aufhebung von Betriebsgenehmigungen oder Baugenehmigungen vor dem Inkrafttreten von das Dekret.

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