Wer die Redewendung „Der Weg zur Hölle ist mit guten Vorsätzen gepflastert“ schätzt, findet in Artikel 1161 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine treffende Veranschaulichung.
Dieser Artikel besagt: „ Ein Vertreter darf weder im Namen beider Vertragsparteien handeln noch in eigenem Namen mit der vertretenen Partei einen Vertrag abschließen.
In diesen Fällen ist die Handlung nichtig, es sei denn, sie ist gesetzlich zulässig oder wurde von der vertretenen Partei genehmigt oder bestätigt .“
Diese Bestimmung, die Teil der allgemeinen Regelungen zur Vertretung – sei es rechtlicher, vertraglicher oder gerichtlicher Natur – ist, verfolgt lobenswerterweise das Ziel, Interessenkonflikte durch einen einzelnen Vertreter beim Vertragsabschluss zu verhindern.
Sie wirft jedoch unweigerlich Fragen und Bedenken auf, insbesondere in der Geschäftswelt.
Tatsächlich führt sie zu folgendem Verbot:
- Dies beinhaltet die Vertretung beider Vertragsparteien durch denselben Vertreter
- Entweder der Abschluss eines Vertrags zwischen zwei Parteien, von denen eine die andere vertritt, und zwar ohne gesetzliche Genehmigung oder vorherige Genehmigung oder Ratifizierung durch die vertretene Partei.
Der Umfang dieses Verbots ist jedoch aus mehreren Gründen schwer abzuschätzen.
Erstens stellt sich, da es unter die allgemeine Vertretungsregelung fällt, die Frage nach seiner konkreten Anwendung auf die Vertretung juristischer Personen und insbesondere von Unternehmen.
Sofern man nicht davon ausgeht, dass das allgemeine Gesellschaftsrecht eine generelle Ermächtigung für einen Vertreter vorsieht, im Namen zweier Unternehmen zu handeln oder persönlich mit einem Unternehmen, für das er als Vertreter tätig ist, einen Vertrag abzuschließen, würde die Anwendung von Artikel 1161 in solchen Fällen eine vorherige Genehmigung oder Ratifizierung erforderlich machen.
Paradoxerweise würde dies die Frage nach der Relevanz der Bestimmungen aufwerfen, die einen spezifischen Schutz für bestimmte Unternehmen, nämlich den der sogenannten regulierten Verträge, vorsehen, da dieser Schutz dadurch verallgemeinert würde.
Zweitens stellt sich die Frage, auf welche Fälle Artikel 1161 des Bürgerlichen Gesetzbuches tatsächlich Anwendung findet.
Der Wortlaut dieser Bestimmung legt fest, dass das darin enthaltene Verbot nur dann gilt, wenn der Vertreter im Namen beider Vertragsparteien handelt, nicht nur im Namen zweier Parteien.
Sollte man annehmen, dass das Verbot erlischt, sobald der Vertrag mehr als zwei Parteien umfasst? Ebenso stellt sich die Frage, ob das Verbot nicht gelten würde, wenn der Vertreter im Namen von mehr als zwei Parteien handelt.
Solche Ausnahmen scheinen zwar aus einer wörtlichen Auslegung der betreffenden Bestimmung abgeleitet zu sein, widersprechen aber eindeutig deren Sinn.
Drittens ist die Regelung der festgestellten Nichtigkeit nicht näher spezifiziert.
Es erscheint plausibel, von relativer Nichtigkeit auszugehen, da das Verbot lediglich dem Schutz eines spezifischen Interesses dient: dem des Auftraggebers.
Dies würde es dem Auftraggeber unter anderem ermöglichen, den Vertrag auch ohne vorherige Bevollmächtigung oder Genehmigung zu bestätigen.
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Artikel 1161 des Bürgerlichen Gesetzbuches stellt zweifellos eine Form der Beschränkung der Vertretungsbefugnis dar, die angesichts der aufgezeigten Unklarheiten bis zur Klärung der Regelung mit Vorsicht anzuwenden ist.
Morgan Jamet