Kassationshof, 3. Kammer, 14. Januar 2021, Nr. 19-24.881
In diesem Fall war ein Paar von einem Unternehmen, das für die Vermarktung eines Immobilienprogramms zuständig war, angeworben worden und hatte eine Wohnung als Investition in eine Mietwohnung gekauft. Wenige Jahre später hielt das Ehepaar die Investition für ungünstig. Im Glauben, falsch informiert worden zu sein, hatte das Ehepaar den Werber auf Nichtigerklärung des Verkaufs wegen Betrugs verklagt und hilfsweise Ersatz seines Schadens wegen Verletzung seiner Aufklärungs- und Beratungspflicht .
Da der Verkauf wegen Betrugs vom Berufungsgericht für nichtig erklärt wurde, war der Werber der Ansicht, dass das Ehepaar nicht haftbar gemacht werden könne.
Was der Kassationsgerichtshof widerlegt und daran erinnert, dass es möglich ist, die beiden Klagen zu kombinieren.