Seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2016-131 vom 10. Februar 2016, mit der das Vertragsrecht reformiert wurde, stellt sich die Frage nach deren Ratifizierung, wobei präzisiert wird, dass das Parlament die Regierung zwar per Verordnung zur Beschlussfassung ermächtigt, das Parlament aber beibehalten hat die Möglichkeit, diese Reform während der Ratifizierungsphase der Verordnung anzupassen.
Am 20. April wurde das Gesetz Nr. 2018-287 vom 20. April 2018 zur Ratifizierung der Verordnung Nr. 2016-131 vom 10. Februar 2016 zur Reform des Vertragsrechts, der allgemeinen Regelung und des Verpflichtungsnachweises verabschiedet.
Dieses Gesetz umfasst 16 Artikel, wodurch bestimmte Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs geändert werden, die sich aus der oben genannten Verordnung ergeben.
Insbesondere wurden folgende Änderungen vorgenommen:
- Eine Änderung der Definition des Mitgliedschaftsvertrags: „Der Mitgliedschaftsvertrag ist ein Vertrag, der eine Reihe nicht verhandelbarer Klauseln enthält, die im Voraus von einer der Parteien festgelegt werden“;
- Eine Änderung der Bestimmungen über die Vernichtung des Vertragsangebots: Auch der Tod des Empfängers ist ein Verfallgrund;
- Angaben zum Umfang der arglistigen Verschleierung: „keinen Betrug stellt die Tatsache dar, dass eine Partei ihrem Vertragspartner ihre Schätzung des Wertes der Dienstleistung nicht offenlegt“;
- Eine Änderung des Missbrauchssystems bei der Festsetzung des Preises eines Dienstleistungsvertrags, die vom Richter nicht nur mit Schadensersatz, sondern auch mit der Vertragskündigung sanktioniert werden kann;
- Eine Einschränkung des Systems in Bezug auf missbräuchliche Klauseln, die nur zur Sanktionierung von nicht verhandelbaren Klauseln führen kann;
- Eine Änderung des Regimes der neuen Sanktion, nämlich der Preisnachlass, gemäß Artikel 1223 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die jetzt wie folgt lautet: „Im Falle einer mangelhaften Erbringung der Dienstleistung kann der Gläubiger nach Mahnung und ggf die Leistung ganz oder teilweise noch nicht bezahlt hat, den Schuldner so schnell wie möglich über seine Entscheidung, den Preis anteilig zu mindern, in Kenntnis setzen. Die Annahme der Preisminderungsentscheidung des Gläubigers durch den Schuldner muss schriftlich erfolgen. Wenn der Gläubiger bereits gezahlt hat, kann er mangels Einigung zwischen den Parteien den Richter auffordern, den Preis zu mindern.“
Für abgeschlossene bzw. abgeschlossene Rechtsgeschäfte gelten die neuen Bestimmungen über den Mitgliedsvertrag, das Erlöschen des Vertragsangebots, Arglist, Vertragsstrafe, Forderungsabtretung, Zahlung von Geldbeträgen in fremder Währung und die Notfallregelung Stand 1. Oktober 2018.
Die anderen Bestimmungen mit Auslegungscharakter sind unmittelbar anwendbar.
Das Team Wirtschaftsrecht