Seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2016-131 vom 10. Februar 2016, mit der das Vertragsrecht reformiert wurde, stellte sich die Frage ihrer Ratifizierung. Dabei wurde festgelegt, dass das Parlament zwar die Regierung ermächtigt hatte, per Verordnung zu regeln, sich aber die Möglichkeit vorbehielt, diese Reform während der Ratifizierungsphase der Verordnung abzuändern.

Am 20. April wurde das Gesetz Nr. 2018-287 vom 20. April 2018 verabschiedet, mit dem die Verordnung Nr. 2016-131 vom 10. Februar 2016 zur Reform des Vertragsrechts, des allgemeinen Schuldrechts und des Beweisrechts ratifiziert wurde.
Dieses Gesetz enthält 16 Artikel zur Änderung bestimmter Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, die sich aus der vorgenannten Verordnung ergeben.

Insbesondere wurden folgende Änderungen vorgenommen:

  • Eine Änderung der Definition eines Standardvertrags: „Ein Standardvertrag ist ein Vertrag, der eine Reihe von nicht verhandelbaren Klauseln enthält, die im Voraus von einer der Parteien festgelegt werden.“
  • Eine Änderung der Bestimmungen über den Erlöschen des Vertragsangebots: Der Tod des Empfängers ist ebenfalls ein Erlöschensgrund;
  • Klarstellungen zum Umfang der arglistigen Täuschung: „Es stellt keinen Betrug dar, wenn eine Partei ihrem Vertragspartner ihre Schätzung des Wertes der Dienstleistung nicht mitteilt.“
  • Eine Änderung der Regeln zur Bekämpfung von Missbrauch bei der Preisgestaltung eines Dienstleistungsvertrags, die vom Richter nicht nur mit Schadensersatz, sondern auch mit der Kündigung des Vertrags geahndet werden kann;
  • Eine Einschränkung des Systems in Bezug auf unfaire Vertragsbedingungen, die lediglich zur Genehmigung nicht verhandelbarer Bedingungen führen kann;
  • Die Regelungen zur neuen Sanktion der Preisminderung gemäß Artikel 1223 des Bürgerlichen Gesetzbuches wurden wie folgt geändert: „Bei mangelhafter Leistungserbringung kann der Gläubiger dem Schuldner nach förmlicher Mahnung und sofern er die Leistung noch nicht ganz oder teilweise entrichtet hat, unverzüglich seine Entscheidung zur anteiligen Preisminderung mitteilen. Die Zustimmung des Schuldners zur Preisminderung bedarf der Schriftform. Hat der Gläubiger bereits gezahlt, kann er mangels einer Vereinbarung zwischen den Parteien beim Gericht eine Preisminderung beantragen.“.

Die neuen Bestimmungen über Standardverträge, den Wegfall des Vertragsangebots, arglistige Täuschung, Sanktionen bei Nichterfüllung des Vertrags, die Abtretung von Forderungen, die Zahlung von Geldbeträgen in Fremdwährung und die Regelung unvorhergesehener Umstände gelten für Rechtsakte, die ab dem 1. Oktober 2018 abgeschlossen oder begründet werden.

Die übrigen Bestimmungen, die Auslegungscharakter haben, sind sofort anwendbar.

Das Team der Abteilung für Wirtschaftsrecht

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