Das Hamon-Gesetz hat die Möglichkeit für Verbraucher, Kaltakquise abzulehnen, für alle Fachleute erweitert und nicht mehr nur für freiwillige Fachleute, die mit dem Pacitel-System verbunden sind.  Andernfalls droht dem Gewerbetreibenden eine Geldstrafe von 15.000 Euro für eine natürliche Person und 75.000 Euro für eine juristische Person. Erlass Nr. 2015-556 vom 19. Mai 2015 über die Widerspruchsliste zur Kundenwerbung, der zur Anwendung dieser Hamon-Bestimmungen erlassen wurde, legt die Funktionsweise dieser Widerspruchsliste fest.
Der Erlass legt insbesondere die Modalitäten der Eintragung in die Einspruchsliste, deren Inhalt und die Dauer der Eintragung fest.
Der Text legt die Bedingungen für den Zugang zu der Liste für Fachleute fest.
Auch Gewerbetreibende, die normalerweise telefonische Kundenwerbung durchführen, sind verpflichtet, die Prospektierungsdateien zu aktualisieren und die Kontaktdaten der auf der Widerspruchsliste registrierten Verbraucher zu entfernen. Das Dekret bestimmt die Rolle und die Befugnisse der Stelle, die für die Verwaltung der Liste der Einwände gegen die Wahlwerbung zuständig ist, und legt auch die Methoden der Kontrolle durch den Staat unter Vermittlung eines Regierungskommissars fest.
Dieser Erlass tritt am ersten Tag des vierten Monats nach der Benennung der für die Einspruchsliste zuständigen Organisation in Kraft.

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