Berufungsgericht Versailles, 12. Kammer, 24. September 2020, Nr. 19/03654
Artikel 1186 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein gültig geschlossener Vertrag hinfällig wird, wenn einer seiner wesentlichen Bestandteile wegfällt. Den Anwendungsbereich dieses neuen Artikels aus der Vertragsrechtsreform muss die Rechtsprechung noch präzisieren, insbesondere durch die Beantwortung dieser Fragen: Was sind die wesentlichen Vertragsbestandteile? Kann das Verschwinden eines dieser wesentlichen Elemente aus dem Willen der Parteien resultieren?
Eine aktuelle Entscheidung des Berufungsgerichts von Versailles gibt eine Antwort: Das Verschwinden des wesentlichen Vertragsbestandteils im Sinne von Artikel 1186 kann nicht vom Willen der Parteien abhängen. Daher kann die Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen durch ein Unternehmen keinen Grund für die Nichtigkeit des Vertrags darstellen, selbst wenn sich die Partei, die von der Nichterfüllung betroffen ist, darauf berufen würde.
Im vorliegenden Fall erscheint uns diese Lösung relevant. Vielmehr liefe die Anerkennung des Gegenteils letztlich darauf hinaus, der säumigen Partei ein einseitiges Kündigungsrecht einzuräumen.