Das Dekret vom 18. Dezember 2014 über die in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen enthaltenen Informationen in Bezug auf die gesetzliche Gewährleistung wird für die Anwendung von Artikel L.133-3 des Verbrauchergesetzes herangezogen.

Dieser Artikel sieht vor, dass die Allgemeinen Verkaufsbedingungen (CGV) von Verbraucherverträgen gemäß den per Dekret festgelegten Modalitäten Folgendes erwähnen:
„das Bestehen, die Durchführungsbedingungen und den Inhalt der gesetzlichen Konformitätsgarantie und der Garantie für Mängel der Sache verkauft, vom Verkäufer geschuldet".
Artikel 1 des Dekrets legt fest, dass die GCS von Verbraucherverträgen Folgendes enthalten müssen:
„Name und Anschrift des Verkäufers, der die Vertragsmäßigkeit der Waren garantiert, damit der Verbraucher einen Antrag im Rahmen der in den Artikeln vorgesehenen gesetzlichen Konformitätsgarantie stellen kann L. 211 – 4 und folgende des Verbrauchergesetzbuchs oder die Garantie gegen Mängel der verkauften Sache im Sinne der Artikel 1641 und folgende des Bürgerlichen Gesetzbuchs“.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verbraucherverträgen müssen erwähnen, dass der Verkäufer für Mängel in der Vertragsmäßigkeit der Ware gemäß den Bedingungen von Artikel L. 211-4 ff. des Verbrauchergesetzes und für versteckte Mängel der verkauften Sache haftet die in den Artikeln 1641 ff. des Zivilgesetzbuchs (Art. 2) vorgesehenen Bedingungen.
Die GCS von Verbraucherverträgen müssen ein Kästchen enthalten, das dem Verbraucher anzeigt, dass er als gesetzliche Konformitätsgarantie:

  • hat eine Frist von zwei Jahren ab Übergabe der Immobilie zu handeln;
  • kann zwischen Reparatur oder Ersatz der Ware wählen, vorbehaltlich der in Artikel L. 211-9 des Verbrauchergesetzes vorgesehenen Kostenbedingungen;
  • ist während der sechs Monate nach Lieferung der Ware vom Nachweis der Vertragswidrigkeit der Ware befreit. Diese Frist verlängert sich ab dem 18. März 2016 auf vierundzwanzig Monate, mit Ausnahme von Gebrauchtwaren.

Derselbe Kasten muss daran erinnern, dass die gesetzliche Konformitätsgarantie unabhängig von einer gewährten kommerziellen Garantie gilt. Schließlich wird festgelegt, dass der Verbraucher entscheiden kann, die Garantie gegen versteckte Mängel der verkauften Sache im Sinne von Artikel 1641 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Anspruch zu nehmen, und dass er in diesem Fall zwischen der Auflösung des Verkaufs oder einer Minderung wählen kann Verkaufspreis gemäß Artikel 1644 des Zivilgesetzbuches (Art. 3).

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