Die Nichterfüllung des Vertrags ist kein Grund für das Erlöschen des Vertrags

Berufungsgericht Versailles, 12. Kammer, 24. September 2020, Nr. 19/03654

Artikel 1186 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt, dass ein gültig geschlossener Vertrag nichtig wird, wenn eines seiner wesentlichen Elemente wegfällt. Die Rechtsprechung bedarf noch der Klärung des Anwendungsbereichs dieses neuen, aus der Reform des Vertragsrechts hervorgegangenen Artikels, insbesondere durch die Beantwortung folgender Fragen: Was sind die wesentlichen Elemente eines Vertrages? Kann das Wegfallen eines dieser wesentlichen Elemente auf den Willen der Vertragsparteien zurückzuführen sein?

Ein Urteil des Berufungsgerichts Versailles liefert hierzu eine Antwort: Das Wegfallen eines wesentlichen Vertragsbestandteils im Sinne von Artikel 1186 kann nicht vom Willen der Vertragsparteien abhängen. Demnach kann die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten durch ein Unternehmen nicht zur Auflösung des Vertrags führen, selbst wenn die geschädigte Partei dies geltend macht.

In diesem Fall erscheint uns diese Lösung angemessen. Denn das Gegenteil anzuerkennen, käme letztlich einer Einräumung des Rechts der säumigen Partei gleich, den Vertrag einseitig zu kündigen.

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