Telekom. Paris, 11. Dez. 2020, Nr. 2020035120
Mit Beschluss vom 11. Dezember 2020 hat der Präsident des Handelsgerichts Paris im Eilverfahren entschieden, dass der Mieter dem Vermieter die ihm geschuldeten Mieten gemäß der Aufschlüsselung zum 30. November 2020 zu zahlen hat.
Der Mieter, der behauptete, Opfer der behördlichen Schließungen nicht wesentlicher Unternehmen zu sein, hatte seit April 2020 die Zahlung seiner Mieten, Nebenkosten und Nebenkosten eingestellt.
Gegen die Zahlungsaufforderung des Vermieters berief sich der Mieter sukzessive auf:
- eine Verletzung der Lieferpflicht des Vermieters aufgrund höherer Gewalt,
- das vorübergehende Verschwinden der Mietsache;
- die Notwendigkeit, den Mietvertrag aufgrund der Kontingenztheorie zu überarbeiten
Um den Mieter zu verurteilen, entschied der Präsident des Pariser Handelsgerichts:
- das Covid-19- kann nicht als unvorhersehbar eingestuft und daher einem Fall höherer Gewalt gleichgestellt werden;
- der Verlust der Mietsache ist auch dann unwirksam, wenn der Zugang zur Mietsache vorübergehend für die Öffentlichkeit untersagt worden ist, der Mieter noch körperlich zu ihr gelangen könnte;
- Dem Antrag auf Anpassung der Miete aufgrund unvorhergesehener Umstände kann nicht stattgegeben werden, da die Höhe der vertraglich vereinbarten Miete während der Ereignisse gleich geblieben und damit nicht „unzumutbar“ geworden sei.
- Der Mieter hat seinen guten Glauben nicht bewiesen.
Nachdem eine offensichtlich rechtswidrige Störung festgestellt worden war, hielt es der Präsident des Gerichts für angemessen, ihr ein Ende zu setzen und den Mieter vorläufig zur Zahlung seiner Mietrückstände zu verurteilen.
Fanny Hurreau
Autor
beigeordneter Rechtsanwalt
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