Die Verpflichtung der Versicherer, über die Gründe für die Unterbrechung der zweijährigen Verjährungsfrist zu informieren, erfordert nicht die vollständige Erwähnung des Artikels 2243 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach die Unterbrechung nicht erfolgt, wenn der Antragsteller zurücktritt, das Verfahren zum Erliegen bringt oder dergleichen sein Antrag wird endgültig abgelehnt.

Gemäß Artikel R.112-1 des Versicherungsgesetzes müssen Versicherungspolicen in vollem Umfang die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung von Klagen aus dem Versicherungsvertrag berücksichtigen, nämlich die Artikel L.114-1 und L.114-2 des Versicherungsgesetzes derselbe Code legt eine zweijährige Verschreibung fest.

Diese Verpflichtung wurde vom Kassationsgericht über mehrere Jahre hinweg in einer für die Versicherungsnehmer vorteilhaften Weise .

Tatsächlich vertrat der Oberste Gerichtshof einerseits die Auffassung, dass „ die im oben genannten Artikel L.114-2 genannten gewöhnlichen Gründe für die Unterbrechung der Verjährungsfrist “ im Vertrag erwähnt werden sollten [1] .

Andererseits war es der Ansicht, dass die Missachtung dieser Erwähnungen nicht nur durch die Nichtdurchsetzbarkeit der zweijährlichen Verjährungsfrist gegenüber dem Versicherer geahndet wurde, sondern auch durch die Vorschrift des Gewohnheitsrechts [2], was den Versicherten zu einer Form der „Unverjährbarkeit “ führte ".

Der Kassationsgerichtshof versuchte sogar, die Verfassungswidrigkeit der zweijährigen Verjährungsfrist, die von einem Teil der Doktrin als zu kurz erachtet wurde, zu erreichen, indem er dem Verfassungsrat eine vorrangige Frage der Verfassungsmäßigkeit im Zusammenhang mit dem oben genannten Artikel L.114-1 vorlegte[3].

Letzterer gab dieser Strömung jedoch nicht nach und bestätigte die Übereinstimmung der Zweijahresvorschrift mit der Verfassung [4] .

In diesem Zusammenhang musste das Kassationsgericht über die Berufung eines Unternehmens entscheiden, gegen das sich der Versicherer AXA ausgesprochen hatte, die Entschädigung für die von seinem Versicherten erlittenen Diebstähle zu verweigern.

Letzterer hat sich in der Begründung seiner Berufung tatsächlich darauf berufen, dass in der Versicherungspolice die Bestimmungen des Artikels 2243 des Zivilgesetzbuchs , wonach „ die Unterbrechung ungültig ist, wenn der Kläger seinen Antrag zurückzieht oder dem Verfahren stattgibt oder wenn sein Antrag nicht erfüllt ist.“ wird endgültig abgelehnt “.

Allerdings hätte AXA gemäß Artikel R.112-1 des Versicherungsgesetzbuchs auf die Common-Law-Bestimmungen von Artikel 2243 des Zivilgesetzbuchs zurückgreifen müssen, insbesondere um den Versicherten nicht in die Irre zu führen.

Der Oberste Gerichtshof wies die Berufung jedoch mit der Begründung ab, dass der Versicherungsvertrag nicht verpflichtet sei, auf die Bestimmungen von Artikel 2243 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verweisen.

So unterscheidet sie:

  • die Gründe für die Unterbrechung der ordentlichen Verjährung und der zweijährigen Verjährung, die gemäß der ständigen Rechtsprechung zu diesem Thema in der Police angegeben werden müssen (siehe oben ) ; Und
  • die Hindernisse für die Unterbrechung der Verjährung (z. B. oben zitierter Artikel 2243), die nicht unbedingt in der Police erwähnt werden müssen.

Es handelt sich hierbei um eine strikte Rechtsanwendung, da sich die Artikel L.114-1 und L.114-2 des Versicherungsgesetzes nicht auf Unterbrechungshindernisse beziehen, im Gegensatz zu den „Ursachen gewöhnlicher Unterbrechungen “, die sie ausdrücklich nennen, weshalb sie müssen nicht unbedingt in der Versicherungspolice erwähnt werden.

Damit scheint der Kassationsgerichtshof bisher in seiner Rechtsprechung verteidigten „Unverjährbarkeit“ willkommene Grenzen zu setzen

[1] Cass. 2. Zivilgesellschaft , 18. April 2013, Nr. 12-19.519 ; Cas. 2. Zivilgesellschaft, 21. November 2013, Nr. 12-27.124

[2] Cass. 3. Zivilgesellschaft, 21. März 2019, Nr. 17-28.021 ; Cas. 2. Zivilgesellschaft, 24. November 2022, Nr. 21-17.327

[3] Cass. 2. Zivilgesellschaft, 7. Oktober 2021, Nr. 21-13.251

[4] Nachteile. Konst., 17. Dezember 2021, Nr. 2021-957 DC

Lili Ravon

Lili Ravon

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Anwalt

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