Hinweise auf die Regeln zur Vertraulichkeit von Sitzungen, die in Anwesenheit der Parteien und ihrer Anwälte stattfinden

Gemäß Artikel 3 der Nationalen Verfahrensordnung für die Anwaltschaft („RIN“) umfasst das Berufsgeheimnis die Korrespondenz zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten, die Konsultationen, die er ihm sendet, die Protokolle ihrer Treffen sowie die ihm anvertraute Teile.

Artikel 3 der RIN sieht seinerseits vor, dass der mündliche oder schriftliche Austausch zwischen Anwälten grundsätzlich vertraulich ist (es sei denn, es handelt sich um Korrespondenz, die Schriftsätzen gleichkommt, oder um Korrespondenz, die sich nicht auf Schriftstücke oder Erklärungen bezieht, die der Vertraulichkeit unterliegen).

Aufgrund dieser doppelten Vertraulichkeitsebene wenden sich die Parteien, die Diskussionen führen möchten, sei es in einem streitigen Kontext oder nicht, systematisch an Rechtsanwälte, denen sie die Aufgabe des Dialogs (mündlich oder schriftlich) und des Austauschs der Dokumente übertragen oder Informationen, die für den Fortgang der Verhandlungen erforderlich sind.

Die Grenzen der Vertraulichkeit bei Treffen zwischen Parteien und Anwälten

Manchmal reicht dieser Austausch zwischen Anwälten nicht aus und die Parteien wünschen sich die Möglichkeit, direkt miteinander zu diskutieren oder sich sogar zu treffen.

Dann stellt sich die Frage nach der Anwesenheit von Anwälten, von denen sich alle einig sind, dass sie die Vertraulichkeit des Austauschs gewährleisten, der im Rahmen dieses Austauschs zwischen den Parteien und ihren Anwälten stattfinden wird.

Ist das aber der Fall? Mit anderen Worten: Reicht die Anwesenheit der jeweiligen Anwälte der Parteien aus, um die Vertraulichkeit der bei solchen Treffen ausgetauschten Dokumente und Informationen zu gewährleisten?

Der Austausch, der während des Treffens zwischen den Anwälten stattfindet (d. h. in der Praxis die Informationen oder Dokumente, die von den Anwälten stammen), unterliegt der Vertraulichkeit und darf daher nicht vor Gericht offengelegt oder verwendet werden.

Anders verhält es sich hingegen mit den von den Parteien selbst offengelegten Informationen und Unterlagen. Personen, die keine Anwälte sind, unterliegen in der Tat keiner Verschwiegenheitspflicht, so dass ihr Austausch nicht unter diese Schweigepflicht fällt.

Wie kann die Vertraulichkeit des Austauschs bei Treffen zwischen Parteien und Anwälten gewährleistet werden?

Die bloße Tatsache, dass Anwälte während eines Treffens neben ihren jeweiligen Mandanten anwesend sind, reicht nicht aus, um die Vertraulichkeit des dort stattfindenden Austauschs zu gewährleisten.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, Abhilfe zu schaffen, indem die Parteien zuvor eine Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnen.

Es wird daher empfohlen, dass Anwälte ihre Mandanten ordnungsgemäß über die Zweckmäßigkeit einer solchen Vereinbarung beraten, bevor sie ein Treffen zwischen den Parteien und ihren jeweiligen Anwälten abhalten.

Jefferson Larue

Jefferson Larue

Jefferson Larue

Autor

beigeordneter Rechtsanwalt

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