Die Zahlungsanweisung

Ein Zahlungsbefehl ist ein vereinfachtes, beschleunigtes und außergerichtliches Verfahren, mit dem ein Gläubiger die Eintreibung einer Forderung aus einem Vertrag, einem Wechsel, einem Schuldschein oder der Annahme einer Abtretung einer Geschäftsforderung beantragt.
Gibt der zuständige Richter dem Antrag statt, erlässt er einen Zahlungsbefehl. Der Schuldner hat dann einen Monat ab Zustellung des Zahlungsbefehls Zeit, diesen anzufechten, indem er beim zuständigen Richter des Gerichts, das den Zahlungsbefehl erlassen hat, Einspruch einlegt.

Hin zu einer Vereinfachung der einstweiligen Verfügung

Das Dekret Nr. 2021-1322 vom 11. Oktober 2021 , das spätestens am 1. März 2022 in Kraft tritt, zielt darauf ab, dieses Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, insbesondere das Verfahren zur Anbringung der Vollstreckungsformel an den Beschluss, die für dessen Vollstreckung unerlässlich ist.
Derzeit kann der Gläubiger die Anbringung der Vollstreckungsformel erst nach Ablauf der dem Schuldner zur Anfechtung des Beschlusses eingeräumten einmonatigen Einspruchsfrist beantragen. Dies bedeutet, dass der Gläubiger den Beschluss dem Schuldner einmal zur Einleitung der Einspruchsfrist und ein zweites Mal nach Anbringung der Vollstreckungsformel zustellen muss.
Die Reform sieht vor, dass die Vollstreckungsformel unmittelbar nach Erlass des Beschlusses durch den Gerichtspräsidenten anzubringen ist. Somit ist nur noch eine Zustellung des Beschlusses erforderlich.

Ein wirksames Verfahren

Diese Änderung stellt zwar einen Fortschritt dar, doch müssen Gläubiger weiterhin die Einspruchsfrist abwarten oder, falls zutreffend, den Ausgang des Einspruchsverfahrens abwarten, um die Anordnung vollstrecken zu können.
Dennoch ist das Zahlungsanordnungsverfahren schnell und sollte gegenüber summarischen Verfahren oder Hauptverfahren, die länger und kostspieliger sind, vorgezogen werden.

Die Anwaltskanzlei Art Avocats steht Ihnen zur Verfügung, um Sie bei der Beitreibung Ihrer Schulden zu unterstützen.

Fanny Hurreau

Fanny Hurreau

Autor

beigeordneter Rechtsanwalt

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