« Entsteht der Anspruch auf Abfertigung im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Kündigung, erfolgt die Bemessung der Abfindungshöhe unter Berücksichtigung der Dienstzugehörigkeit bei Vertragsablauf .

Daraus folgt, dass das Berufungsgericht, das feststellt, dass der schwere Fehler, den der nicht davon befreite Arbeitnehmer während der Ausführung seiner Kündigung begangen hat, zur Unterbrechung der Kündigung geführt hat, entscheidet , diese Unterbrechung bei der Feststellung zu berücksichtigen die Höhe der Abfindung . »

Kassationshof, Sozialkammer, 11. September 2019, Nr. 18-12.606, veröffentlicht im Bulletin

Ein Mitarbeiter, der 3 Jahre im Unternehmen beschäftigt war, wurde wegen beruflicher Unfähigkeit entlassen und muss eine vertragliche Kündigungsfrist von 6 Monaten einhalten. Sein Arbeitsvertrag endet während des Vollzugs seiner Kündigung, nachdem ihm sein Arbeitgeber eine vorzeitige Beendigung wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens mitgeteilt hat.

Bei der Bilanzierung aller Konten berechnet der Arbeitgeber die Höhe der Abfindung unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung der Kündigung ablaufenden Dienstalters.

Die Arbeitnehmerin focht die Höhe der Abfindung an, die auf der Grundlage dieses Dienstalters berechnet wurde, und war der Ansicht, dass die besagte Abfindung zum Ablaufdatum der normalen Kündigungsfrist berechnet werden sollte.

Mit Urteil vom 11. September 2019 bestätigte die Sozialkammer des Kassationsgerichtshofs das Urteil des Berufungsgerichts von Basse-Terre, das den Antrag des Arbeitnehmers abgewiesen hatte.

Der Kassationsgerichtshof hat in diesem Urteil vom 11. September 2019 entschieden, dass die Höhe der dem Arbeitnehmer zustehenden Abfindung unter Berücksichtigung eines bei Ablauf des Arbeitsvertrags, d. h vorzeitige Beendigung seiner Kündigung.

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Zur Erinnerung: Jeder Arbeitnehmer, der einen unbefristeten Arbeitsvertrag hat und mindestens 8 Monate Betriebszugehörigkeit hat, kann eine Abfindung verlangen, unabhängig davon, ob er gekündigt wird und sie ausführt. [1].

Das Dienstalter zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung, das zur Eröffnung des Anspruchs auf eine Abfindung berücksichtigt wird, darf jedoch nicht mit dem Dienstalter zum Zeitpunkt des Vertragsablaufs verwechselt werden, das bei der Berechnung der Abfindung berücksichtigt wird.

Tatsächlich wird die Abfindung nach dem Dienstalter berechnet, das der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Endes seines Arbeitsvertrags erworben hat, einschließlich Kündigung, unabhängig davon, ob er ausgeführt wird oder nicht.

Mit anderen Worten, wenn der entlassene Arbeitnehmer von einer Kündigung profitiert hat oder hätte profitieren sollen, muss die Dauer der letzteren bei der Berechnung der Abfindung berücksichtigt werden.

Wird die Kündigung jedoch durch den Arbeitgeber durch eine vorzeitige Beendigung der Kündigung wegen schwerwiegender Verfehlung unterbrochen, ist das Dienstalter des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung zu beurteilen, sofern es sich um diesen Zeitpunkt handelt dessen Vertrag endet.

Daran hat die Sozialkammer des Kassationsgerichtshofs gerade in diesem Urteil erinnert.

[1] Artikel L.1234-9 des Arbeitsgesetzbuchs, geändert durch die sogenannte Macron-Verordnung Nr. 2017-1387 vom 22. September 2017

Die Auswirkungen von schwerem Fehlverhalten während der Kündigung.PDF

Chaouki Gaddada

Chaouki Gaddada

Autor

beigeordneter Rechtsanwalt

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