Trotz der Verschärfung der staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Covid-19-Virus, insbesondere im Hinblick auf Reisen, sind dennoch viele Mitarbeiter im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf Reisen angewiesen.

Diese Mitarbeiter sind somit Covid-19 stärker ausgesetzt als Menschen, die von Telearbeit profitieren.

Können diese Mitarbeiter im Falle einer Ansteckung mit Covid-19 Anspruch auf Anerkennung einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls erheben?

Es steht in der Tat viel auf dem Spiel, insbesondere für Menschen, die Aktivitäten ausführen, die als wesentlich erachtet werden, und dies trotz der neuen staatlichen Beschränkungen weiterhin tun.

Anerkennung einer Berufskrankheit?

Kurze Erinnerung

Drei Möglichkeiten:

  1. In der Tabelle der Berufskrankheiten aufgeführte Krankheit: Eine Krankheit gilt als berufsbedingt, wenn sie in der Tabelle der Berufskrankheiten in dieser Tabelle vorgesehenen Bedingungen zugezogen wird .
  2. Krankheit, die in der Tabelle der Berufskrankheiten aufgeführt ist, aber die festgelegten Bedingungen nicht erfüllt: In diesem Fall gilt eine Krankheit als berufsbedingt, wenn sie infolge der Exposition gegenüber Belästigungen oder Risiken auftritt, die in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Opfers stehen .
  3. , die nicht in der Tabelle der Berufskrankheiten aufgeführt sind, können als berufsbedingt anerkannt werden, sofern nachgewiesen wird, dass die Krankheit im Wesentlichen und unmittelbar durch die gewöhnliche Arbeit des Arbeitnehmers verursacht  wurde entweder , dass es zu seinem Tod führte, oder eine dauerhafte Invaliditätsrate von mindestens 25%.

In diesem Fall wird die Anerkennung der Berufskrankheit durch die CPAM nach Anhörung des Regionalkomitees für die Anerkennung von Berufskrankheiten (CRRMP) ausgesprochen.

Was ist mit Covid-19?

Nach aktuellem Stand der Gesetzgebung taucht Covid-19 nicht in der Tabelle der Berufskrankheiten auf.

Unter diesen Bedingungen setzt ihre Anerkennung als Berufskrankheit voraus, dass einerseits festgestellt wird, dass sich Covid-19 im Wesentlichen und unmittelbar durch die Tatsache oder anlässlich der Arbeit zugezogen hat, und andererseits, dass das Opfer verstorben ist oder einen dauerhaften Invaliditätsgrad von mindestens 25 % hat.

Einer Anerkennung von Covid-19 als Berufskrankheit stehen daher viele Hindernisse entgegen.

Einerseits kann sich der Nachweis eines Arbeitszusammenhangs angesichts der Ausbreitungsart des Virus als besonders schwierig zu erweisen erweisen.

Andererseits kann auch die Bedingung des Grades der Erwerbsunfähigkeit schwer zu erfüllen sein.

Anerkennung eines Arbeitsunfalls?

Kurze Erinnerung

Ein Arbeitsunfall ist ein Ereignis oder eine Reihe von Ereignissen, die zu bestimmten Zeitpunkten durch die Tatsache oder anlässlich der Arbeit und zu einer Körperverletzung , unabhängig vom Zeitpunkt des Auftretens der letzteren.

Der Arbeitsunfall nimmt damit einen plötzlichen .

Das Sozialgesetzbuch legt den Grundsatz der Zurechnungsvermutung des Unfalls des Arbeitnehmers zur Zeit und am Ort der Arbeit .

Was ist mit Covid-19?

Auch hier stellt sich wie bei der Berufskrankheit die Beweisfrage und insbesondere die Schwierigkeit festzustellen, dass Covid-19 bei einem plötzlichen und konkreten Ereignis, durch die Tatsache oder bei der Arbeitsgelegenheit angesteckt wurde.

Die Art der Ausbreitung des Virus macht es a priori sehr schwierig, eine Tatsache zu isolieren, von der festgestellt wurde, dass sie zu einer Kontamination führen konnte.

Angesichts der derzeit geltenden Bestimmungen ist die Bewältigung von Covid-19 im Rahmen des Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenrechts nicht undenkbar, würde aber in der Praxis unseres Erachtens nur in Ausnahmefällen eingreifen.

Die fehlende Abdeckung von Covid-19 im Rahmen des Berufsrisikogesetzes steht de facto der Anerkennung des unentschuldbaren Verschuldens des Arbeitgebers entgegen.

Die Sicherheits- und Gesundheitspflicht

Die Haftung des Arbeitgebers könnte unter den Bedingungen des Gewohnheitsrechts auf der Grundlage seiner Gesundheits- und Sicherheitspflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern erfolgen.

Zur Erinnerung: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit zu gewährleisten und die körperliche und geistige Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen ( Artikel L. 4121-1 des Arbeitsgesetzbuchs).

Unter diesen Maßnahmen muss der Arbeitgeber Maßnahmen zur Risikoprävention, Information und Schulung der Arbeitnehmer und die Einrichtung einer Organisation und geeigneter Mittel definieren.

Der Arbeitgeber könnte sich daher haftbar machen, wenn er dem Wunsch seines Arbeitnehmers nach Telearbeit ohne triftigen Grund entgegensteht (insbesondere wenn seine Tätigkeit durch Telearbeit organisiert werden kann) oder wenn er die vom Gesetzgeber empfohlenen Hygiene- und Präventionsmaßnahmen nicht trifft Behörden zur Bekämpfung der Ausbreitung von Covid-19.

Chaouki Gaddada

Chaouki Gaddada

Autor

beigeordneter Rechtsanwalt

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Erhalten Sie die neuesten Nachrichten und Updates von unserem Team.

 

Bis bald !

Französisch