Mit Beschluss vom 26. Juni 2014 wurde es auf alle Unternehmen ausgedehnt, die unter den sogenannten SYNTEC-Tarifvertrag vom 15. Dezember 1987 (IDCC Nr. 1486], die am 1. April 2014 abgeschlossene Änderung zur Änderung von Artikel 4 des Kapitels 2, fallen der Landesvereinbarung vom 22. Juni 1999 über die Arbeitszeit in der SYNTEC-Niederlassung.
Es sei daran erinnert, dass die Bestimmungen des genannten Artikels durch die Entscheidung des Kassationshofs vom 24. April 2013 (Nr. 11-28398 FS-PB) für , da diese den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit des Arbeitnehmers nicht gewährleisten in Bezug auf die Arbeitszeit. Nach dieser Entscheidung wurde jede individuelle Pauschalvereinbarung, die zwischen dem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer in Anwendung dieser nationalen Vereinbarung abgeschlossen wurde, als nichtig angesehen.
Die Sozialpartner haben daher neue Bestimmungen ausgehandelt, die die Kriterien berücksichtigen, die von den Vertragsbestimmungen erfüllt werden müssen, damit sie gültig sind, gemäß den Bedingungen der Änderung vom 1. April 2014. Artikel 4.2 wird erweitert, vorbehaltlich der Einhaltung der Rechtsprechung des Kassationshof (Cass. soc, 31. Januar 2012, Nr. 10-17593) , der spezifiziert
dass eine Einzelvereinbarung über eine Pauschale in Tagen über das Jahr die Anzahl der gearbeiteten Tage und die Verfahren für die Zählung der gearbeiteten Tage oder halben Tage und die Inanspruchnahme von Tagen oder halben Ruhetagen festlegen muss und folglich eine einfache Der arbeitsvertragliche Verweis auf die Regelungen des Tarifvertrags oder der Betriebsvereinbarung, die den festen Arbeitstag vorsehen, reicht nicht aus.
Der erste Absatz von Kapitel 2 wird erweitert, sofern die Vereinbarung gemäß den Bestimmungen von Artikel L. 3121-39 des Arbeitsgesetzbuchs nicht ausschließt, was durch eine Betriebsvereinbarung oder die Festlegung der Hauptmerkmale individueller Pauschalvereinbarungen festgelegt werden kann , da sie den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gemäß der Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs ( Cass. soc, 14. Mai 2014, Nr. 12-35033 ) gewährleisten.
Diese Änderung galt zunächst nur für Unternehmen, die den Unterzeichnerverbänden angehörten. Sie gilt für alle Unternehmen der Branche ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung für die restliche Zeit und unter den in dieser Änderung vorgesehenen Bedingungen. Ab sofort gelten die zwischen den Arbeitnehmern und ihrem Arbeitgeber abgeschlossenen individuellen Pauschalvereinbarungen ab diesem Zeitpunkt in Anwendung der neuen Bestimmungen des sogenannten Syntec-Kollektivvertrages.
Chaouki Gaddada
Autor
beigeordneter Rechtsanwalt
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