Die getroffenen Maßnahmen zur Abhaltung von Sitzungen und Versammlungen zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie werden erneuert
Die Verordnung Nr. 2020-321 vom 25. März 2020 , die gemäß Artikel 11 des Notstandsgesetzes Nr. 2020-290 vom 23. März 2020 zum Umgang mit der Covid-19-Pandemie erlassen wurde, ermöglichte es den Unternehmen, ihre Regeln für die Einberufung und Information der Aktionäre anzupassen , sowie ihre Regeln für die Teilnahme an und Beratung in Sitzungen und Leitungsgremien von juristischen Personen und Körperschaften ohne Rechtspersönlichkeit des Privatrechts während dieser Ausnahmezeit.
Diese Verordnung ermöglichte es Unternehmen insbesondere, eine Versammlung hinter verschlossenen Türen abzuhalten und die Nutzung von Videokonferenzen oder schriftlichen Konsultationen von Partnern , einschließlich für Jahreshauptversammlungen zur Genehmigung von Konten.
Seit März 2020 hat die Regierung die Anwendung dieser Ausnahmebestimmungen aufgrund der Aufrechterhaltung von „ Verwaltungsmaßnahmen, die Reisen oder kollektive Versammlungen aus gesundheitlichen Gründen einschränken oder verbieten“ , die die physische Präsenz der Mitglieder bei der betreffenden Versammlung oder Sitzung behindern, weiter verlängert.
Mit Verfügung Nr. 2020-1497 vom 2. Dezember 2020 , ergänzt durch Ausführungsdekret Nr. 2021-255 vom 9. März 2021, sind die Bestimmungen der Verfügung Nr. 2020-321 vom 25. März 2020 nun auf Hauptversammlungen und Versammlungen anwendbar der kollegialen Verwaltungs-, Aufsichts- und Leitungsorgane bis zum 31. Juli 2021 statt .
Diese Anordnung gilt daher für alle Jahreshauptversammlungen zur Feststellung des Jahresabschlusses, die bis zum 31. Juli 2021 stattfinden sollen.
Andererseits wurde die dreimonatige Verlängerung der Frist, in der die Jahreshauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses stattfinden sollte, mangels Verlängerung der Verordnung Nr. 2020-318 vom 25. März 2020 nicht beibehalten.
Daher muss für alle Abschlüsse, die am 31. Dezember 2020 stattgefunden haben, die Genehmigung der Konten innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Konten in Anwendung des Handelsgesetzbuchs (SARLs (Art. L 223-26) und EURL) erfolgen (Art. L 223-31, Abs. 2), SAs (Art. L. 225-100-I, Abs. 1), SNCs (Art. L 221-7 Abs. 1) und SASUs (Art. L 227- 9, Absatz 3))
Morgan James
Autor
beigeordneter Rechtsanwalt
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