Das Gesetz Nr. 2014-856 vom 31. Juli 2014 über die Sozial- und Solidarwirtschaft („ESS“-Gesetz) schafft zugunsten der Arbeitnehmer ein Recht auf Informationen vor jeder Übertragung von Unternehmen, Anteilen, Anteilen oder Wertpapieren, die Zugang zu Wertpapieren gewähren die Mehrheit des Kapitals.


Dieses System soll es Mitarbeitern ermöglichen, ein Übernahmeangebot abzugeben. Das Dekret Nr. 2014-1254 vom 28. Oktober 2014 legt den Umfang dieser Verpflichtung, das Konzept der Übertragung, die Verfahren zur Information der Arbeitnehmer sowie die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer fest. Dieser Text gilt für Übertragungen, die ab dem 1. November 2014 abgeschlossen wurden. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für Übertragungen, die nach ausschließlichen Verhandlungen vorgenommen wurden, wenn der Verhandlungsvertrag vor dem 1. November 2014 unterzeichnet wurde (Art. 2 des Dekrets Nr. 20141254).

I. Geltungsbereich (Personal und Ausstattung)

Im Allgemeinen ist das System des ESS-Gesetzes in Handelsunternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern erforderlich. Zu unterscheiden sind Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten, die nicht verpflichtet sind, einen Betriebsrat zu gründen (Art. L.141-23 HGB) und Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten, die in die Kategorie „klein“ fallen und mittelständische Unternehmen. Die Mitarbeiter dieser Unternehmen haben das Recht auf Auskunft im Falle der Übermittlung von:

  • Goodwill (Art. L.141-23 und L.141-28 des Handelsgesetzbuches)
  • Beteiligung, die mehr als 50 % der Aktien einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung darstellt (Art. L.23-10-7 des Handelsgesetzbuchs)
  • übertragbare Wertpapiere oder Aktien, die Zugang zur Mehrheit des Kapitals einer Aktiengesellschaft gewähren (Art. L.23-10-7 des Handelsgesetzbuchs)

Der Begriff Weitergabe bezieht sich insbesondere auf Verkäufe, Zahlungseingänge, Schenkungen, Transaktionen, Treuhandschaften, Tausch oder Einbringung in ein Unternehmen. Der Text gilt nicht im Erbfall, bei der Auflösung des ehelichen Güterstandes, bei der Übertragung des Vermögens auf einen Ehegatten, einen Vorfahren oder Nachkommen sowie in Gesellschaften, die einem Schlichtungsverfahren, Sicherungsverfahren, einer gerichtlichen Sanierung oder einer Liquidation unterliegen.

II. Informationsmethoden

Die Informationen werden mit allen Mitteln übermittelt, die das Empfangsdatum sicher machen (Art. L.141-25, L.141-30, L.23-10-3 und L.23-10-9 des Handelsgesetzbuchs). ).
Das Dekret Nr. 2014-1254 legt fest, dass diese Informationen insbesondere per E-Mail oder außergerichtlich übermittelt werden können. A. Der Inhalt der Informationen
Die Informationen beziehen sich auf zwei Elemente, nämlich die Verkaufsabsicht und die Tatsache, dass die Mitarbeiter ein Kaufangebot machen können.
B. Empfänger der Information
Bei Unternehmen mit weniger als fünfzig Mitarbeitern informiert der Inhaber des Geschäfts- oder Firmenwerts oder der Anteile den Betreiber des Fonds oder den gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, der die Mitarbeiter unverzüglich informiert.
Wenn der Eigentümer selbst Betreiber ist, informiert er die Mitarbeiter direkt (Art. L.14123 und L.23-10-1 des Handelsgesetzbuches). Diese Informationen müssen spätestens zwei Monate vor dem Verkauf gesendet werden. In Unternehmen mit mehr als fünfzig Beschäftigten muss der Eigentümer die Informationen spätestens übermitteln, wenn der Betriebsrat über das Verlagerungsvorhaben informiert und angehört wird (Art. L.141-28 und L.23-10-7 des Handelsgesetzbuchs). . Wenn kein Betriebsrat gebildet wurde, ist das Verfahren identisch mit dem für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten.

III. Die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer

Beschäftigte sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Betriebsratsmitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Arbeitnehmer können sich jedoch von Vertretern der regionalen Industrie- und Handelskammer oder der örtlich zuständigen Handwerkskammer unterstützen lassen. Das Handelsgesetzbuch sieht auch vor, dass Arbeitnehmer unter den durch Verordnung festgelegten Bedingungen auch von jeder von den Arbeitnehmern benannten Person unterstützt werden können. Laut dem Praxisleitfaden des Wirtschaftsministeriums können Arbeitnehmer insbesondere durch einen professionellen Berater unterstützt werden. Das Gerät soll es Mitarbeitern nur ermöglichen, ein Übernahmeangebot abzugeben. Wenn sie tatsächlich ein Angebot machen, steht es dem Veräußerer folglich frei, mit diesen Mitarbeitern in Verhandlungen einzutreten oder nicht.

IV. Abtretung

A. Mindestdauer
Bei Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten darf die Übertragung bzw. der Eigentumsübergang nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Monaten erfolgen ab:

  • die Mitteilung von Informationen an Mitarbeiter, wenn der Übertragende der Betreiber des Fonds oder ein gesetzlicher Vertreter ist
  • die Mitteilung der Informationen an den Betreiber oder den gesetzlichen Vertreter, wenn der Übertragende kein Betreiber ist

Die Abtretung kann vor Ablauf dieser Frist erfolgen, wenn die Arbeitnehmer dem Abtretenden ihre Absicht mitteilen, kein Angebot abzugeben.
In Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten ist keine Mindestdauer festgelegt.
B. Höchstdauer
In Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten muss die Übertragung innerhalb von höchstens zwei Jahren nach Genehmigung der Übertragung erfolgen. In anderen Unternehmen wird diese Zweijahresfrist bei der Einschaltung des Betriebsrats zwischen dem Datum der Befassung des Ausschusses und dem Datum seiner Stellungnahme und andernfalls dem Ablauf der Frist für die Abgabe des Beschlusses gehemmt 'Notiz. Andernfalls ist der Übertragende verpflichtet, die Arbeitnehmer erneut zu informieren.

V. Rechtsbehelfe des Arbeitnehmers

Bei fehlenden, verspäteten oder unvollständigen Angaben kann jeder Mitarbeiter die Aufhebung des Auftrags verlangen. Arbeitnehmer haben eine Frist von zwei Monaten ab Veröffentlichung der Übertragungsmitteilung des Fonds, um tätig zu werden.

Morgan James

Morgan James

Autor

beigeordneter Rechtsanwalt

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