Das System zur Information der Mitarbeiter vor jeder Übertragung von Goodwill, Anteilen, Anteilen oder Wertpapieren, die den Zugriff auf die Mehrheit des Kapitals ermöglichen, das durch das Gesetz über die Sozial- und Solidarwirtschaft festgelegt und durch das Dekret Nr. 2014-1254 vom 28. Oktober 2014 ergänzt wurde soll es Mitarbeitern ermöglichen, im Falle eines Veräußerungsvorhabens ein Übernahmeangebot abzugeben.

Andernfalls war vorgesehen, dass der unter Missachtung dieser Bestimmungen getätigte Verkauf auf Antrag eines Mitarbeiters rückgängig gemacht werden konnte, wobei die Nichtigkeitsklage zwei Monate ab einem alternativen Ausgangspunkt verjährte: dem Datum der Veröffentlichung des Anteilsverkauf oder der Zeitpunkt, an dem alle Mitarbeiter informiert wurden. Es wurde eine vorrangige Verfassungsfrage zu diesem Gerät formuliert.
Der Beschwerdeführer machte zunächst geltend, dass die Verpflichtung zur Unterrichtung der Arbeitnehmer an sich gegen die Unternehmensfreiheit und das Eigentumsrecht verstoße.
Der Verfassungsrat hat in seinem Beschluss vom 17. Juli 2015 ein solches Argument mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Mechanismus ein Ziel von allgemeinem Interesse verfolge. Der Verfassungsrat war dennoch der Ansicht, dass diese Nichtigkeitsklage „ im Hinblick auf den Zweck der Unterrichtungspflicht “ und „ die Folgen der Nichtigkeit der Abtretung für den Abtretenden und den Abtretungsempfänger “ mit einer offensichtlich unverhältnismäßigen unternehmerischen Freiheit verbunden sei und erklärte dies die Absätze 4 und 5 von Artikel L. 23-10-1 und die Absätze 3 und 4 von Artikel L. 23-10-7 des französischen Handelsgesetzbuches , die im Falle einer Unternehmensübertragung anwendbar sind, seien nicht mit der Verfassung
. Der Verfassungsrat präzisierte, dass seine Entscheidung mit der Veröffentlichung der Entscheidung wirksam werde und dass sie auf alle Fälle anwendbar sei, die an diesem Tag noch nicht rechtskräftig entschieden worden seien. Der Anwendungsbereich dieser Entscheidung sollte durch das Inkrafttreten von Artikel 204 des Macron-Gesetzes, soweit dieser Artikel die Nichtigkeitsstrafe des Verkaufs ersetzt, durch eine zivilrechtliche Geldbuße begrenzt werden, deren Höhe 2 % des Verkaufsbetrags nicht überschreiten darf.
Bis zum Inkrafttreten dieses Textes ist zu beachten, dass die Nichteinhaltung des bei der Veräußerung von Anteilen, Anteilen oder Wertpapieren geltenden Mitarbeiterinformationssystems nicht mehr mit der Nichtigkeit geahndet wird.
Andererseits bleibt diese Strafe im Fall der Übertragung des Geschäfts- oder Firmenwerts unverändert anwendbar, sofern dies in den Artikeln L.141-23 und L.141-28 des Handelsgesetzbuchs vorgesehen ist, was nicht der Fall war Gegenstand derselben Berufung vor dem Verfassungsrat. Innerhalb von sechs Monaten nach der Verkündung des Macron-Gesetzes zu einem per Dekret festgelegten Datum wird das Informationssystem geändert.
Zweck der Unterrichtung von Arbeitnehmern soll es sein, sich nicht nur auf die rechtlichen Bedingungen für die Übernahme eines Unternehmens durch Arbeitnehmer, ihre Vorteile und Schwierigkeiten sowie die Unterstützungsprogramme, von denen sie profitieren können, zu beziehen, sondern auch auf die Orientierungen der der Gesellschaft über das Halten ihres Kapitals, insbesondere über den Zusammenhang und die Bedingungen einer Übertragung dieses und gegebenenfalls über den Zusammenhang und die Bedingungen einer wesentlichen Kapitalveränderung. Das System ist jedoch nicht anwendbar, wenn es in den zwölf Monaten vor dem Verkauf bereits zu Informationen für Arbeitnehmer geführt hat.
Es ist Sache des Betreibers oder des Geschäftsführers, wenn er nicht Eigentümer der sozialen Rechte ist, letzteren über jedes Kaufangebot von Mitarbeitern zu informieren.
Die Veröffentlichung des vorgenannten Dekrets bewirkt endgültig, dass die Anwendung der Nichtigkeitssanktion bei Nichteinhaltung des Systems zur Übertragung von Geschäftsvermögen beendet wird.

Morgan James

Morgan James

Autor

beigeordneter Rechtsanwalt

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