Wenn ein Pakt für die Dauer des Unternehmens geschlossen wird, auch wenn diese 99 Jahre beträgt, handelt es sich um einen festen Vertrag.

CA Paris 15.12.2020 Nr. 20/00220

Der Aktionärs- oder Gesellschaftervertrag ist ein außergesetzlicher Vertrag, der bei der Gründung einer Gesellschaft oder während ihres gesellschaftlichen Lebens zwischen einigen oder allen Gesellschaftern geschlossen wird.

Beide sind im Gegensatz zum Gesellschaftsvertrag fakultativ, werden jedoch empfohlen, um die Führung eines Unternehmens zu organisieren und die Beziehungen der Partner zu regeln, die den Pakt unterzeichnet haben.

Die Vertragsbestimmungen fallen unter die Vertragsfreiheit und werden durch das Vertragsrecht geregelt.

Die Klausel über die Gültigkeitsdauer des Pakts ist eine der nicht zu vernachlässigenden Klauseln, wie eine kürzlich ergangene Entscheidung des Berufungsgerichts von Paris zeigt.

Die Vertragsdauer, die von den Parteien frei festgelegt wird, kann wie bei jedem Vertrag fest oder unbefristet sein.

Wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wird, können die unterzeichnenden Partner ihn jederzeit einseitig unter Einhaltung der nach den Bestimmungen des gemeinsamen Vertragsrechts berechneten Kündigungsfristen kündigen.

Wenn der Pakt für eine bestimmte Zeit geschlossen wird, ist es üblich, dass die dafür vorgesehene Klausel eine Laufzeit in Jahren festlegt.

Das Pariser Berufungsgericht erinnert gemäß dem oben genannten Urteil vom 15. Dezember 2020 daran, dass es wichtig ist, die Gültigkeitsdauerklausel ausdrücklich so zu formulieren, dass sie von jeder der Vertragsparteien leicht interpretiert werden kann und dass diese sie verstehen können die darauf anwendbare Regelung.

In diesem Fall war das Gericht der Ansicht, dass ein Pakt für die Dauer der Gesellschaft , auch wenn er 99 Jahre beträgt, befristet ist.

Das Gericht stellte insbesondere fest, dass es sich bei den beteiligten Gesellschaftern um juristische Personen handele, die Dauer von 99 Jahren nicht überhöht sei und nicht gegen das Verbot ewiger Bindungen der Parteien verstoße.

Morgan James

Morgan James

Autor

beigeordneter Rechtsanwalt

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