Die bekannte Unsicherheit des Niederlassungsgebiets stellt keinen unvorhersehbaren oder unvermeidlichen Umstand dar.

Berufungsgericht Montpellier, Handelskammer, 26. Oktober 2021, Nr. 19/02199, SARL RACINE DISTRIBUTION gegen Société CASH EXPRESS GROUPE

In einem Urteil vom 26. Oktober 2021 beleuchtet das Berufungsgericht von Montpellier die Umstände, die es einem Franchisenehmer erlauben – oder nicht erlauben –, den Franchisevertrag aufgrund höherer Gewalt zu kündigen.

In diesem Fall kündigte ein Franchisenehmer zwei Monate nach der Verlängerung seines ursprünglichen Vertrags um eine Laufzeit von 7 Jahren den ihn an seinen Franchisegeber bindenden Vertrag einseitig, ohne die vertragliche Kündigungsfrist einzuhalten.

Unter Berufung auf die zahlreichen Diebstähle, die er erlitten hatte, sowie einen kontinuierlichen Umsatzrückgang, stellte der Franchisenehmer den Betrieb der Verkaufsstelle ein, da er diese Umstände als Fall höherer Gewalt betrachtete, der einen reibungslosen Betrieb der Verkaufsstelle unmöglich machte.

Der Franchisenehmer, der in erster Instanz wegen unrechtmäßiger Kündigung des Vertrags verurteilt worden war, legte gegen die Entscheidung des Handelsgerichts von Perpignan Berufung ein und erinnerte daran, dass er sechs Anzeigen wegen Diebstählen in seinem Geschäft erstattet hatte, was einen Fall höherer Gewalt sowie einen „äußeren Grund“ darstellte, der ihn von der Verpflichtung zur Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist befreit hätte.

Dem Franchisegeber wurde außerdem Desinteresse und mangelnde Unterstützung gegenüber dem Franchisenehmer vorgeworfen. Die Marke habe sich nach Angaben des Franchisenehmers „jeglicher Anpassung des Konzepts an seine besondere Situation verweigert“ (wie beispielsweise die Möglichkeit, seinen Kunden Zahlungsoptionen anzubieten)

Dieses Argument wurde jedoch vom Berufungsgericht von Montpellier nicht akzeptiert, das sämtliche Ansprüche des Franchisenehmers zurückwies.

Nach Ansicht der Richter stellte der „zugegebenermaßen schwierige operative Kontext des Geschäfts“ keinen Fall höherer Gewalt dar, da er im Jahr 2012, zum Zeitpunkt der Vertragsverlängerung, „weder unvorhersehbar noch unmöglich zu vermeiden“ gewesen sei.

Die Richter stellten insbesondere fest, dass der Franchisenehmer, der sich diesen Standort für seine Niederlassung ausgesucht hatte, trotz der zahlreichen Presseartikel, die seit 2009 veröffentlicht wurden, und selbst nachdem das Gebiet 2013 zur Sicherheitszone und 2015 zum Sicherheitsvorort erklärt worden war, dort geblieben war

Da der Franchisenehmer keinen Beweis für das Desinteresse des Franchisegebers und dessen Verletzung seiner Pflicht zur ständigen Unterstützung erbrachte, bestätigte das Berufungsgericht die Entscheidung der ersten Instanz und verurteilte den Franchisenehmer zur Zahlung von mehr als 10.000 € an Lizenzgebühren sowie einer Entschädigung für den dem Franchisegeber entstandenen Schaden in Höhe von 12 Monatslizenzgebühren gemäß den Bestimmungen des Franchisevertrags.

Laurence Kouassi

Laurence Kouassi

Autor

Anwalt

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Erhalten Sie die neuesten Nachrichten und Updates von unserem Team.

 

Bis bald !