„Der Gläubiger, der die ihm zustehende Leistung nicht in Anspruch nehmen konnte, kann die Auflösung des Vertrags nicht durch Berufung auf höhere Gewalt erwirken.“

Kas. bürgerlich. 1., 25. November 2020, Nr. 19-21.060 FS-P+B+I

Durch ein bemerkenswertes Urteil – ​​das die Ehren des Bulletins hatte – hat sich die erste Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs am 25. November 2020 darum gekümmert, die in Artikel 1218 des Zivilgesetzbuchs .

Genauer gesagt befasste es sich mit der Frage der Durchsetzbarkeit durch einen Gläubiger, der in die Unmöglichkeit gebracht wurde, einen ihm zustehenden Vorteil zu nutzen.

Diese Entscheidung ist insofern von besonderer Bedeutung, als sie insbesondere die zahlreichen Debatten widerspiegelt, die während der ersten Entbindung um den Begriff der höheren Gewalt , obwohl die fraglichen Tatsachen vor der aktuellen Gesundheitskrise lagen.

In diesem Fall hatten die Ehegatten im September 2017 einen Beherbergungsvertrag mit einem Thermokettenunternehmen für die Dauer von drei Wochen abgeschlossen und den Übernachtungspreis bei ihrer Ankunft bezahlt. Leider wurde einer der Ehepartner ab der ersten Woche notfallmäßig ins Krankenhaus eingeliefert, was ihren Aufenthalt beendete.

Die Eheleute beschlossen daraufhin, die Thermokettenfirma wegen eines Umstands, der den Charakter höherer Gewalt hat, auf Vertragsauflösung und Schadensersatz zu verklagen.

Mit Urteil vom 27. Mai 2019 stellte das Landgericht höhere Gewalt fest und bestätigte die Vertragsauflösung zugunsten der Kläger.

Die beklagte Gesellschaft entschied sich daraufhin, Kassationsbeschwerde einzulegen.

Daher war die vom Kassationshof zu entscheidende Frage, ob der Vertragspartner, der aufgrund höherer Gewalt feststellt, dass er die ihm zustehende Leistung nicht in Anspruch nehmen kann, berechtigt ist, den Vertrag aufzulösen, um die Zahlung zu vermeiden für diesen gleichen Dienst.

Der Kassationsgerichtshof verneinte dies ganz klar und hob das wegen Verletzung von Artikel 1218 des Zivilgesetzbuches .

Somit „kann der Gläubiger, der die Leistung, auf die er Anspruch hatte, nicht in Anspruch nehmen konnte, die Auflösung des Vertrags nicht durch Berufung auf höhere Gewalt erwirken “.

Der Kassationsgerichtshof stellte außerdem fest, dass die Ehegatten mit der Zahlung des Aufenthaltspreises ihrer Verpflichtung nachgekommen seien. In diesem Sinne könnten sie als Gläubiger der Dienstleistung daher nicht den Begriff der höheren Gewalt anwenden, um die Vertragskündigung zu rechtfertigen und die Erstattung der gezahlten Beträge zu erhalten.

Fairerweise mag diese Entscheidung streng erscheinen, hat aber dennoch den Vorteil, mehr Klarheit in den Begriff der höheren Gewalt zu bringen.

Dennoch ist nach derzeitigem Stand nicht ausgeschlossen, dass sich die Position des Kassationshofs angesichts des laufenden Rechtsstreits aufgrund der mit COVID-19 .

Morgan James

Morgan James

Autor

beigeordneter Rechtsanwalt

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