Jefferson Larue, Rechtsanwaltsanwärter bei Arst Rechtsanwälte, präsentiert den Beweis der Rechtshandlungen und insbesondere die Beweiskraft der Kopie im Vergleich zum Original.

Im französischen Recht gilt der Grundsatz, dass der Nachweis einer Rechtshandlung wie eines Vertrages mit allen Mitteln erfolgen kann.

Das Gesetz sieht jedoch eine Vielzahl von Ausnahmen vor, die dem schriftlichen Nachweis den Vorrang geben.

Beispielsweise muss jeder Vertrag, dessen Wert 1500 Euro übersteigt, durch die Vorlage einer Schrift nachgewiesen werden.Die Schrift wird in Artikel 1365 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als eine Reihe von Ziffern, Buchstaben oder anderen verständlichen Symbolen unabhängig von ihrem Medium definiert.

Traditionell und auch heute noch meistens ist das Papiermedium das meistgenutzte Medium, auch wenn daran erinnert werden muss, dass das elektronische Medium mittlerweile in unserem Recht anerkannt ist und das seit etwa zwanzig Jahren.

In der Praxis kommt es vor, dass wir den schriftlichen Originalbeleg nicht aufbewahren, entweder weil wir ihn verloren haben oder weil wir im Rahmen eines freiwilligen Entmaterialisierungsprozesses diese Papierdokumente digitalisieren.

Es stellt sich dann die Frage, welchen Beweiswert die Kopie im Vergleich zum vorliegenden Original hat.

Die Antwort gibt Artikel 1379 des Zivilgesetzbuches, der besagt, dass die zuverlässige Kopie den gleichen Wert wie das Original hat.

Die Zuverlässigkeit einer Kopie auf Papier wird vom Bürgerlichen Gesetzbuch vermutet, wenn diese Kopie das Ergebnis eines Verfahrens ist, das eine irreversible Veränderung des verwendeten Mediums beinhaltet.

Im Fall einer Kopie von einem elektronischen Medium wird die Zuverlässigkeit vermutet, wenn dieses Verfahren ein elektronisches Abdrucksystem verwendet, das entweder ein Zeitstempelverfahren oder ein zertifizierter elektronischer Stempel oder eine Unterschrift sein kann.

Abgesehen von diesen Fällen wird die Zuverlässigkeit vom Richter frei beurteilt.

Eine aktuelle Entscheidung des Berufungsgerichts Montpellier (Berufungsgericht Montpellier , 1. Kammer D 7/11/2019 RG Nr. 19/00455 ) erinnert uns daran, dass diese Beurteilung sehr streng sein kann.

In einem Fall, in dem die Vertretungsbefugnis eines Vereins vor Gericht an dessen Präsidenten angefochten wurde, hatte dieser dem Berufungsgericht mangels einer einfachen Kopie eines Hauptversammlungsberichts und eines Auszugs aus den Beschlüssen des Vorstands vorgelegt äußere Elemente, die nicht nur die Realität der Abhaltung dieser Versammlung oder dieses Vorstands belegen, sondern auch das Fehlen eines Elements, das rechtfertigt, dass die getroffenen Entscheidungen zum Gegenstand einer Veröffentlichung gemacht wurden, erachtet, dass einfache Kopien keinen Beweiswert haben.

Abschließend ist es daher immer noch ratsam, Ihre Originale, insbesondere Papiere, aufzubewahren und im Falle einer freiwilligen Dematerialisierung sicherzustellen, dass die angefertigten Kopien die vom Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegten Bedingungen erfüllen, um von der Zuverlässigkeitsvermutung zu profitieren .

Jefferson Larue

Jefferson Larue

Autor

beigeordneter Rechtsanwalt

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