Aufhebung der Pflicht zur Registrierung von Unternehmensdokumenten
Im Einklang mit dem allgemeinen Trend zur Vereinfachung der Registrierungspflichten für Unternehmensdokumente , der vor einigen Jahren begann, ist die Registrierung der folgenden Dokumente bei den Steuerbehörden nicht mehr zwingend erforderlich:
- Kapitalerhöhung durch Bareinlagen und Einbeziehung von Gewinnen, Rücklagen oder Rückstellungen
- Nettozunahme des Kapitals einer Gesellschaft mit variablem Kapital, erfasst zum Ende eines Geschäftsjahres
- Amortisation oder Kapitalreduzierung
- Bildung einer wirtschaftlichen Interessengruppe
Wegfall des Prinzips der vorherigen Registrierung
Für Handlungen, die weiterhin der obligatorischen Registrierung beim Finanzamt unterliegen , stellt der Grundsatz der vorherigen Registrierung vor der Einreichung beim zuständigen Register die Ausnahme dar.
Somit kann, abgesehen von den nachstehend genannten Handlungen , die Registrierung beim Grundbuchamt vor der Registrierung beim Finanzamt erfolgen:
- Urkunden über die Übertragung von Gesellschaftsrechten (Anteilen oder Beteiligungen)
- Urkunden zur Übertragung von Eigentum oder Nutzungsrechten (Betriebsvermögen, Pachtrechte, Kundenstamm)
Handlungen, die weiterhin der Registrierungspflicht unterliegen
Folgende Bereiche unterliegen weiterhin der Registrierungspflicht:
- Die Transformation der Gesellschaft – 125 Euro
- Andere Kapitalerhöhungen als die oben genannten – Steuerbefreit
- Übertragung von Kapitalanteilen (Aktien oder Kapitalanteilen) – Aktien: 0,1 % / Kapitalanteile: 3 %*
- Urkunden zur Übertragung von Eigentum oder Nießbrauch (Betriebsvermögen, Pachtrechte, Kundenstamm) – Nach Klammern
*mit einem Steuerfreibetrag von 23.000 €

Salomé Claeyssen
Autor
Rechtsanwalt
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