Die Abnahme ist ein wesentlicher Schritt im Baubetrieb, insbesondere wegen der damit verbundenen Folgen : Beginn bauspezifischer Gewährleistungen, Gefahrenübergang, Ende vertraglicher Gewährleistungen, Beseitigung offensichtlicher Störungen.

Es sei daran erinnert, dass neben der gütlichen Annahme und der gerichtlichen Annahme, die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehen sind, die Gerichte die stillschweigende Annahme anerkennen.

Anerkennung der stillschweigenden Abnahme setzt den unmissverständlichen Willen des Auftraggebers zur Abnahme der kumulativ resultierenden Leistung

  • Inbesitznahme des Werkes,
  • Zahlung des vollen Preises.

Somit reicht die Zahlung des Baubetrags nicht aus, um den unmissverständlichen Willen des öffentlichen Auftraggebers zur Abnahme der Leistung nachzuweisen, wenn der öffentliche Auftraggeber ständig über die Qualität der Bauleistungen streitet. ( Cass. 3rd civ ., 24. März 2016, Nr. 15-14.830)

Umgekehrt vertrat der High Court in einer bereits kommentierten Entscheidung , dass die stillschweigende Abnahme einer Arbeit wegen der Teilzahlung der Arbeiten und der wiederholten Weigerung des öffentlichen Auftraggebers, die Bescheinigung über deren gute Fertigstellung zu unterzeichnen, nicht ausgesprochen werden könne. ( Civ. 3. , 16. Sept. 2021, Nr. 20-12.372 )

Diese Position wird vom Berufungsgericht Poitiers in einem Urteil vom 11. Januar 2022 bekräftigt.

In diesem Fall hielten die ersten Richter das Vorliegen einer stillschweigenden Abnahme der Dachdeckerarbeiten fest, obwohl der Betrag der Arbeiten nicht vollständig bezahlt worden war und der Bauherr die ausgeführten Arbeiten beanstandete.

Dieses Urteil wurde vom Berufungsgericht in diesem Punkt aufgehoben, das dies feststellte

„Die geleistete Teilzahlung, die während der Bauzeit entstandenen Beanstandungen der Arbeiten, dann nach Ausstellung der Schlussrechnung das von einem Sachverständigen erstellte Gutachten, Z … im auf die Rechnung folgenden Monat auf Initiative des Baumeisters der Arbeit, die wiederholte Weigerung, den Vertrag abzuschließen, der Vorschlag von X zur Wiederaufnahme der Arbeiten, ein Vorschlag, der nicht auf die Fertigstellung oder Fertigstellung der Arbeiten beschränkt ist, sondern der Wiederholung eines wesentlichen Teils der ausgeführten Arbeiten entspricht, eindeutig eine Abnahmeverweigerung durch den öffentlichen Auftraggeber belegen der Werke, wenn auch mit Vorbehalt.

Die vorgenannten Elemente schließen jede stillschweigende Annahme am 15. Juli 2013 aus, dem Datum, das der Ausstellung der Rechnung für den Rest der Arbeiten durch X… entspricht, Rechnung teilweise bezahlt“. (CA Poitiers, 11. Januar 2022, Nr. 20 / 00588)

Die Lösung ist klassisch und unserer Meinung nach vollkommen gerechtfertigt unter Berücksichtigung der mit der Rezeption verbundenen Konsequenzen.

Linda Azizi

Linda Azizi

Autor

beigeordneter Rechtsanwalt

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