Ein Vermieter, der den Erwerb einer Aufhebungsklausel im Rahmen einer rechtskräftigen Entscheidung beantragt und erwirkt hat, kann bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen durch den Mieter die Aussetzung der Wirkungen der Klausel nicht mehr bedingen Kündigungsklausel, einseitig die Ausführung des gekündigten Mietvertrages verlangen.

Bürgerlich. 3., 22. Oktober 2020, Nr. 19-19.542 FS-PBI.

Gemäß einem Urteil vom 22. Oktober 2020 präzisiert der Kassationsgerichtshof, dass ein Vermieter, der den Erwerb einer Kündigungsklausel im Rahmen einer rechtskräftigen Entscheidung beantragt und erhalten hat, in diesem Fall nicht mehr kann der Nichteinhaltung der Zahlungsfristen durch den Mieter, die die Aussetzung der Wirkungen der Kündigungsklausel bedingen, einseitig die Durchführung des gekündigten Mietverhältnisses verlangen.

Mit anderen Worten, die Aufhebungsklausel wird zwar vom Vermieter erworben (hier durch eine rechtskräftig gewordene einstweilige Verfügung), sie steht aber bei der Umsetzung nicht in seinem Ermessen.  

Wenn der Vermieter frei entscheiden kann, die Anwendung dieser ausschließlich zu seinen Gunsten vorgesehenen Klausel nicht zu verlangen, nachdem er sie beantragt hat und eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ergangen ist, steht es ihm nicht mehr zu, darauf zu verzichten .

Es ist eine neue Grenze für die Befugnisse des Vermieters , die damit gebracht wird.

Fanny Hurreau

Fanny Hurreau

Autor

beigeordneter Rechtsanwalt

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