Wiederholung des Bezugs von durch Betrug erlangten Altersleistungen: Der Kassationsgerichtshof stellt klar, dass zwischen der für die Klage geltenden Frist und derjenigen, die zur Berechnung der einzutreibenden Forderung herangezogen wird, zu unterscheiden ist.

Kassationsgerichtshof, Plenarsitzung, 17. Mai 2023, Nr. 20-20.559

Der Kassationsgerichtshof hat in seiner Plenarsitzung am 17. Mai 2023 ein sehr nützliches Urteil in einem Fall gefällt, in dem ein Versicherter, der eine Hinterbliebenenrente vom Nationalen Altersversicherungsfonds (Cnav) bezog, bestimmte zusätzliche Einkünfte, die seinen Anspruch auf die Rente hätten einschränken sollen, arglistig verschwiegen hatte.

Knapp sechs Jahre nach Beginn der Auszahlung seiner Hinterbliebenenrente wurde der Versicherte einer Vermögensprüfung unterzogen, bei deren Abschluss sein Versäumnis festgestellt wurde. Dies veranlasste die Cnav, die Rückerstattung der zu Unrecht gezahlten Leistungen zu fordern, was er offensichtlich anzufechten versuchte.

Im Berufungsverfahren kamen die Richter zu dem Schluss, dass die Klage der Cnav auf Rückforderung tatsächlich innerhalb der in Artikel 2224 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen fünfjährigen Frist [1] , die tatsächlich mit dem Tag der Entdeckung des Betrugs und nicht mit dem Tag seiner Begehung beginnt.

Hinsichtlich der Höhe des vom Betrüger zurückzuzahlenden Betrags waren die Richter der Ansicht, dass die Cnav gemäß Artikel 2224 des Zivilgesetzbuches nicht berechtigt war, mehr als fünf Jahre nach Entdeckung der falschen Erklärung zurückzurechnen.

Da die Cnav mit der im Berufungsverfahren ergangenen Entscheidung unzufrieden war, legte sie Berufung ein, in der sie insbesondere argumentierte, dass die in dem vorgenannten Artikel 2224 festgelegte Fünfjahresfrist die zeitliche Begrenzung des Rechts auf Rückforderung unrechtmäßiger Zahlungen bezwecke und nicht die Begrenzung des Zeitraums, der zur Berechnung der zurückzuzahlenden Beträge herangezogen wird.

In seinem Urteil vom 17. Mai 2023 erinnerte der Oberste Gerichtshof daran, dass die zweijährige Frist ab „Zahlung der Leistungen an den Leistungsempfänger“, die für die Klage auf Rückerstattung der Leistungen gilt und in Artikel L355-3 des Sozialversicherungsgesetzbuches [2] ist, im Falle eines Betrugs zugunsten der fünfjährigen Frist ab Kenntnis des Betrugs gemäß Artikel 2224 des Zivilgesetzbuches erlischt – eine Lösung, die nicht ernsthaft bestritten wurde.

Der Kassationsgerichtshof stellte daraufhin fest – und dies ist der wichtigste Beitrag seiner Entscheidung –, dass die Fünfjahresfrist des Artikels 2224 ausschließlich für den Zeitraum gilt, in dem eine Klage auf Rückforderung der unrechtmäßigen Zahlung erhoben werden kann, dass sie jedoch „keine Auswirkungen auf den Zeitraum der zurückzufordernden unrechtmäßigen Zahlung “ hat.

Hinsichtlich des Zeitraums der rückforderungsfähigen Überzahlung erinnert der Kassationsgerichtshof daran, dass in Ermangelung spezifischer Bestimmungen die allgemeine Frist von zwanzig Jahren gemäß Artikel 2232 des Bürgerlichen Gesetzbuches [3] Anwendung finden muss, sodass der Zahler (hier die Cnav) für bis zu zwanzig Jahre geleistete Zahlungen entschädigt werden kann.

Es sei darauf hingewiesen, dass die vom Kassationsgerichtshof vertretene Position lediglich die Bestätigung der jüngst vom Staatsrat in drei Urteilen [4] in denen entschieden wurde, dass die fünfjährige Verjährungsfrist […] sich nur auf die Frist für die Erhebung der Klage bezieht, nicht auf die Entscheidung über den Anspruch selbst “.

Ein Teil der Rechtslehre steht dieser Entscheidung relativ kritisch gegenüber, da sie zu einer zu harten Sanktion für den Empfänger , der dadurch dem Risiko ausgesetzt wäre, über zwanzig Jahre gesammelte Summen zurückzahlen zu müssen.

Es sei jedoch daran erinnert, dass der Schaden durch Rentenbetrug im Jahr 2021 auf 9 Milliarden Euro geschätzt wurde [5] und dass die Rückforderungsfrist bei Nichtvorliegen eines Betrugs auf drei Jahre begrenzt ist, die Frist für das Ergreifen von Maßnahmen sich auf zwei Jahre verkürzt.

[1] Artikel 2224 des Bürgerlichen Gesetzbuches : Klagen in Sachen beweglicher Sachen verjähren fünf Jahre nach dem Tag, an dem der Inhaber eines Rechts die Tatsachen kannte oder hätte kennen müssen, die ihn zur Ausübung dieses Rechts befähigen.“

[2] Artikel L355-3 des Sozialversicherungsgesetzes : Ein Anspruch auf Rückerstattung von Überzahlungen von Alters- und Invaliditätsleistungen verjährt nach zwei Jahren ab dem Datum der Auszahlung dieser Leistungen an den Leistungsempfänger, außer im Falle von Betrug oder falscher Erklärung.“

[3] Artikel 2232 des Bürgerlichen Gesetzbuches : „Die Verschiebung des Beginns, die Aussetzung oder die Unterbrechung der Verjährungsfrist darf nicht zur Folge haben, dass die Verjährungsfrist über zwanzig Jahre ab dem Tag der Entstehung des Anspruchs hinaus verlängert wird. Absatz 1 findet keine Anwendung in den in den Artikeln 2226, 2226-1, 2227 , 2233 und 2236, in Absatz 1 des Artikels 2241 und in Artikel 2244 . Er findet auch keine Anwendung auf Klagen, die den Personenstand betreffen.“

[4] CE, 20. September 2019, Nr 420406 ; 420489 ; 419659

[5] Quelle: L'Assurance retraite https://www.lassuranceretraite.fr/portail-info/hors-menu/actualites-nationales/institutionnel/2021/la-lutte-contre-la-fraude-au-sei.html#:~:text=Rapport%C3%A9es%20au%20volume%20total%20des,de%209%20milliards%20d'euros.

Jefferson Larue

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Agathe Posty

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