Kass., Arsch. Plenum, 2. April 2021, P+R, Nr. 19-18.814
Ausgehend von einer gegensätzlichen des Artikels L.431-6 des Gesetzes über die Organisation der Justiz , wonach eine Vorlage an die Plenarversammlung erforderlich ist, wenn nach der Kassation die Entscheidung des vorlegenden Gerichts auf demselben Wege angefochten wird (eine Situation, in der das vorlegende Gericht „Widerstand geleistet“ hat), zielte diese Regelung darauf ab, eine gewisse Rechtssicherheit zu gewährleisten, indem sie die Anfechtung von Entscheidungen aufgrund von Vorlageentscheidungen verhindert und den betreffenden Streit endgültig beilegt.
Paradoxerweise könnte dies zu einem Bruch der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und sogar zur Gleichbehandlung der Prozessparteien führen, wenn die im Vorlageurteil getroffene Entscheidung vor der Urteilsverkündung durch das vorlegende Gericht geändert wird.
Dies war der Fall in dem der Plenarversammlung vorgelegten Verfahren, in dem ein Arbeitnehmer wegen Asbestbelastung ein Urteil im Berufungsverfahren gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber erwirkt hatte. Das Berufungsurteil wurde jedoch aufgehoben, da der betreffende Betrieb nicht für die spezielle Entschädigungsregelung für Asbestopfer in Frage kam – ein Umstand, den das erstinstanzliche Gericht bei der Ablehnung des Entschädigungsanspruchs des ehemaligen Arbeitnehmers bestätigte.
Der Kassationsgerichtshof legte fest, dass Arbeitnehmer, die in Betrieben, die nicht unter die spezielle Entschädigungsregelung fallen, Asbest ausgesetzt waren, dennoch nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen entschädigt werden können.
Der ehemalige Arbeitnehmer wollte von dieser neuen Regelung profitieren und legte beim Kassationsgerichtshof Berufung ein. Sein ehemaliger Arbeitgeber wies diese jedoch als unzulässig zurück, da gegen ein Urteil eines unteren Gerichts, das der vom Kassationsgerichtshof getroffenen Entscheidung entspricht, keine Berufung eingelegt werden kann.
Mit Beschluss vom 2. April 2021 erklärte die Plenarversammlung die Berufung des ehemaligen Angestellten für zulässig und hob das im Rahmen der Vorlage ergangene Berufungsurteil auf.
Es ist daher nun möglich, gegen eine im Einklang mit dem Kassationsurteil ergangene Überweisungsverfügung Rechtsmittel einzulegen, vorausgesetzt, der anwendbare Standard hat sich seither geändert.
Allerdings muss noch definiert werden, was genau unter einer Änderung des Standards zu verstehen ist (ist eine Gesetzesänderung ohne Aufhebung durch den Kassationsgerichtshof zulässig?), andernfalls könnte der von der Plenarversammlung aufgedeckte Verstoß das ursprünglich angestrebte Ziel der Rechtssicherheit untergraben.

Jefferson Larue
Autor
beigeordneter Rechtsanwalt
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