Die Abnahme ist ein wesentlicher Schritt im Bauprozess, insbesondere aufgrund der damit verbundenen Konsequenzen : Beginn der bauspezifischen Garantien, Übergang der Risiken, Ende der vertraglichen Garantien, Beseitigung offensichtlicher Mängel.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichte neben der im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen gütlichen und gerichtlichen Annahme auch die Existenz einer stillschweigenden Annahme anerkennen.
Die Anerkennung einer stillschweigenden Annahme erfordert den Nachweis der eindeutigen Absicht des Auftraggebers, die Leistung anzunehmen, was sich kumulativ aus Folgendem ergibt:
- Übernahme des Werkes
- Zahlung des vollen Preises.
Daher reicht die Bezahlung der Arbeit nicht aus, um eine eindeutige Absicht des Auftraggebers zur Abnahme der Arbeit nachzuweisen, solange Streitigkeiten über die Qualität der vom Auftraggeber erbrachten Leistung bestehen. ( Cass. 3rd Civ ., 24. März 2016, Nr. 15-14.830)
Umgekehrt entschied der High Court in einer bereits erörterten Entscheidung , dass eine stillschweigende Abnahme eines Projekts nicht aufgrund einer Teilzahlung für die Arbeiten und der wiederholten Weigerung des Bauherrn, die Fertigstellungsbescheinigung zu unterzeichnen, festgestellt werden kann. ( Civ. 3rd , 16. Sept. 2021, Nr. 20-12.372 )
Diese Auffassung wird vom Berufungsgericht von Poitiers in einem Urteil vom 11. Januar 2022 bestätigt.
In diesem Fall bestätigten die ersten Richter das Vorliegen einer stillschweigenden Abnahme der Dacharbeiten, obwohl der Betrag für die Arbeiten nicht vollständig bezahlt worden war und der Auftraggeber die ausgeführten Arbeiten beanstandete.
Dieses Urteil wurde in diesem Punkt vom Berufungsgericht aufgehoben, das entschied, dass
„Die geleistete Teilzahlung, die Kritikpunkte an den während der Bauphase ausgeführten Arbeiten, dann nach Ausstellung der Schlussrechnung der im Folgemonat auf Initiative des Bauherrn von einem Sachverständigen, Z…, erstellte Bericht, die wiederholte Weigerung, den Vertrag zu begleichen, der Vorschlag von X…, die Arbeiten wieder aufzunehmen – ein Vorschlag, der sich nicht auf Fertigstellungs- oder Fertigstellungsarbeiten beschränkt, sondern einer Wiederholung eines wesentlichen Teils der ausgeführten Arbeiten gleichkommt –, belegen eindeutig die Weigerung des Bauherrn, die Arbeiten auch unter Vorbehalten abzunehmen.“.
Die vorgenannten Umstände schließen eine stillschweigende Annahme am 15. Juli 2013 aus, dem Datum, an dem die Rechnung für den Rest der Arbeiten von X… ausgestellt wurde, wobei es sich um eine teilweise bezahlte Rechnung handelte.“ (Berufungsgericht Poitiers, 11. Januar 2022, Az.: 20/00588)
Die Lösung ist klassisch und unserer Meinung nach angesichts der mit der Rezeption verbundenen Konsequenzen vollkommen gerechtfertigt.

Linda Azizi
Autor
beigeordneter Rechtsanwalt
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