Ein Mieter, der seinen guten Willen nicht nachweisen kann, muss zur Zahlung der geschuldeten Miete verpflichtet werden

T.Com. Paris, 11. Dezember 2020, Nr. 2020035120

Mit Beschluss vom 11. Dezember 2020 ordnete der Präsident des Pariser Handelsgerichts im summarischen Verfahren an, dass der Mieter dem Vermieter die ihm geschuldeten Mieten gemäß der Berechnung vom 30. November 2020 zu zahlen habe.

Der Mieter, der angab, Opfer der behördlichen Schließung nicht lebensnotwendiger Betriebe zu sein, hatte seit April 2020 die Zahlung seiner Miete, Gebühren und damit verbundener Kosten eingestellt.

Um der Zahlungsforderung des Vermieters entgegenzutreten, berief sich der Mieter nacheinander auf Folgendes:

  • wenn der Vermieter seiner Verpflichtung zur Übergabe des Mietobjekts aufgrund höherer Gewalt nicht nachkommt,
  • das vorübergehende Verschwinden des Mietgegenstands;
  • die Notwendigkeit, den Mietvertrag aufgrund unvorhergesehener Umstände zu überarbeiten

Zur Verurteilung des Pächters urteilte der Präsident des Pariser Handelsgerichts wie folgt:

  • Das Covid-19 kann nicht als unvorhersehbar beschrieben werden und kann daher nicht als Fall höherer Gewalt angesehen werden;
  • Der Verlust des Mietobjekts ist ebenfalls unwirksam, wenn der Zugang zu den Mieträumen für die Öffentlichkeit vorübergehend untersagt wird, der Mieter aber weiterhin physischen Zugang dazu hat
  • Der Antrag auf Mietanpassung aufgrund unvorhergesehener Umstände kann nicht bewilligt werden, da die vertraglich vereinbarte Miete während der Ereignisse gleich blieb und daher nicht „übermäßig belastend“ geworden ist.
  • Der Mieter kann seinen guten Willen nicht nachweisen.

Nachdem der Präsident des Gerichts eine eindeutig rechtswidrige Störung festgestellt hatte, hielt er es für angemessen, diese zu beenden und den Mieter vorläufig zur Zahlung seiner rückständigen Miete zu verpflichten.

Fanny Hurreau

Fanny Hurreau

Autor

beigeordneter Rechtsanwalt

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