Covid-19: Die vollständige Schließung von Unternehmen im Rahmen des Gesundheitsnotstands und der Abriegelung kann höhere Gewalt darstellen

CA Paris, Abteilung 1-Kammer 3, 9. Dezember 2020, Nr. 20/05041

Das Pariser Berufungsgericht entschied in einem summarischen Verfahren und erließ am 9. Dezember 2020 ein Urteil, dass die Durchsetzbarkeit der ab dem 11. März 2020 fälligen Mieten ernsthaft umstritten sei.

Im Rahmen dieses Verfahrens beantragte der Mieter, der ein Konfektionsgeschäft betreibt, insbesondere beim Berufungsgericht, als Nebensache „höhere Gewalt“ zu berücksichtigen und festzustellen, dass er aufgrund des Lockdowns für den Zeitraum zwischen dem 17. März 2020 und dem 11. Mai 2020 keine Miete zahlen musste.

Das Gericht wurde außerdem ersucht, „höhere Gewalt anzuerkennen und die seit der Gelbwestenkrise und den Transportstreiks, d. h. von Oktober 2018 bis Februar 2020, zu zahlende Miete um 30 % zu reduzieren, die Miete für den Monat März bis 11. Mai 2020 zu erlassen und die Miete bis zum Ende der Pandemie um 30 % zu senken.“

In diesem Kontext stellte das Gericht fest, dass die Auswirkungen höherer Gewalt die Aussetzung der Verpflichtung (und nicht die Reduzierung dieser Verpflichtung oder die Beendigung des Vertrags) sind, und kam zu dem Schluss, dass „ die vollständige Schließung des Geschäfts des [Mieters] im Rahmen des Gesundheitsnotstands und des Lockdowns wahrscheinlich höhere Gewalt darstellt, sodass ein ernsthafter Streit über die Durchsetzbarkeit lediglich der ab dem 11. März 2020 fälligen Mieten besteht.“

Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht laut diesem Urteil das Argument der höheren Gewalt „ in Bezug auf die ‚Gelbwesten‘-Demonstrationen, die nur einen Tag pro Woche stattfanden, und den Transportstreik, der die Bewegungsfreiheit nicht vollständig behinderte“, eindeutig zurückwies.

Ohne festzustellen, dass die vollständige Schließung von Betrieben im Rahmen des Lockdowns einen Fall höherer Gewalt darstellt, kommt das Berufungsgericht zu dem Schluss, dass ein ernsthafter Streit über die Durchsetzbarkeit der ab dem 11. März 2020 fälligen Mieten besteht, über den die Richter in erster Instanz zu entscheiden haben.

Wir müssen noch auf eine endgültige Entscheidung warten…

Fanny Hurreau

Fanny Hurreau

Autor

beigeordneter Rechtsanwalt

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