Geprägt von den Angriffen des Kassationsgerichts auf die Bestimmungen des Versicherungsgesetzes, die es als nicht streng genug für die Versicherer erachtete, endete das Jahr 2022 mit der unerwarteten Unterstützung des Verfassungsrats.
Auf der Grundlage eines Urteils der 2. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs vom 7. Oktober 2021 zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der in Artikel L.114-1 des Versicherungsgesetzbuches im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz wurde der Verfassungsrat ersucht, Stellung zu nehmen, ob die Einführung einer zweijährigen Verjährungsfrist einen Verstoß gegen die Gleichheit vor dem Gesetz darstellt, da diese Verjährungsfrist in anderen Verträgen fünf Jahre beträgt und die zweijährige Frist gleichermaßen für den Versicherer und den Versicherungsnehmer gilt, wobei sich Letzterer im Vergleich zum Ersteren in einer schwächeren Position befindet.
Für die Versicherer stand viel auf dem Spiel, da viele ihrer Prozesse auf der Annahme beruhen, dass sie ihre Akten grundsätzlich "archivieren" können, sobald zwei Jahre seit einem Schadensfall oder dem Ablauf des Vertrags vergangen sind.
Aus wirtschaftlicher Sicht stellt die Anwendung der zweijährigen Verjährungsfrist eine erhebliche Belastung dar, insbesondere wenn man die Anzahl der Fälle betrachtet, die vor Gericht landen, nachdem der Versicherer die zweijährige Frist gegenüber seinem Versicherungsnehmer geltend gemacht hat.
Der Verfassungsrat stützte sich auf den Grundsatz, dass unterschiedliche Situationen unterschiedliche Behandlungen erfordern, und kam zu dem Schluss, dass die Originalität des Versicherungsvertrags im Vergleich zu Verträgen, die dem Verbraucherschutzgesetz unterliegen, die Anwendung einer anderen Verjährungsfrist hinreichend rechtfertigt.
Im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vertrat der Verfassungsrat die Auffassung, dass die Gleichbehandlung diesem Grundsatz der Gleichheit vollauf gerecht werde.
Wie wir sehen können, hätte diese Art der Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes genauso gut zur gegenteiligen Lösung führen können, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, deren Situationen kaum als nicht verschieden angesehen werden können.
Abgesehen von der rechtlichen Motivation klingt die Entscheidung der Weisen aus der Rue de Montpensier durchaus nach einer Rettung der Versicherer!

Jefferson Larue
Autor
Rechtsanwalt
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Die Pflicht der Versicherer, die Parteien über die Gründe für die Unterbrechung der zweijährigen Verjährungsfrist zu informieren, erfordert nicht die vollständige Wiedergabe des Artikels 2243 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach die Unterbrechung nicht eintritt, wenn der Anspruchsteller seine Ansprüche zurückzieht, das Unternehmen verlässt usw.
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