Mit Beschluss vom 26. Juni 2014 wurde die Regelung auf alle Unternehmen ausgedehnt, die unter den Tarifvertrag SYNTEC vom 15. Dezember 1987 (IDCC Nr. 1486) fallen. Die Änderung wurde am 1. April 2014 abgeschlossen und änderte Artikel 4 des Kapitels 2 des nationalen Abkommens vom 22. Juni 1999 über die Arbeitszeit des SYNTEC-Sektors.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des vorgenannten Artikels durch das Urteil des französischen Kassationsgerichtshofs ( Cour de cassation) vom 24. April 2013 (Nr. 11-28398 FS-PB) , da sie den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Arbeitszeit nicht gewährleisteten. Infolge dieses Urteils wurden alle individuellen Festgehaltsvereinbarungen, die zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer gemäß diesem nationalen Abkommen geschlossen wurden, als nichtig betrachtet.

Die Sozialpartner verhandelten daher neue Bestimmungen unter Berücksichtigung der Kriterien, die Tarifverträge gemäß der Änderung vom 1. April 2014 für ihre Gültigkeit erfüllen müssen. Artikel 4.2 wird erweitert, vorbehaltlich der Einhaltung der Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs (Cass. soc., 31. Januar 2012, Nr. 10-17593) , die Folgendes festlegt:

dass eine individuelle Vereinbarung über eine feste Anzahl von Tagen pro Jahr die Anzahl der Arbeitstage festlegen und die Methoden zur Berechnung der Arbeitstage oder halben Arbeitstage sowie der Ruhetage oder halben Tage spezifizieren muss und dass folglich ein einfacher Verweis im Arbeitsvertrag auf die Bestimmungen des Tarifvertrags oder der Betriebsvereinbarung, die die feste Anzahl der Tage vorsehen, nicht ausreicht.

Der erste Absatz von Kapitel 2 wird erweitert, vorbehaltlich der Bestimmung, dass die Vereinbarung gemäß Artikel L. 3121-39 des Arbeitsgesetzbuches die Festlegung der Hauptmerkmale individueller Festlohnverträge durch einen Betriebs- oder Geschäftsvertrag nicht verhindert, sofern diese den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gemäß der Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs gewährleisten ( Cass. soc., 14. Mai 2014, Nr. 12-35033 ).

Diese Änderung galt zunächst nur für Unternehmen, die den unterzeichnenden Verbänden angehören. Mit Veröffentlichung dieses Dekrets gilt sie für alle Unternehmen des Sektors für die verbleibende Laufzeit und unter den in der Änderung festgelegten Bedingungen. Folglich sind ab diesem Datum zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern geschlossene individuelle Festgehaltsvereinbarungen, die auf den neuen Bestimmungen des Syntec-Tarifvertrags beruhen, nun gültig.

Chaouki Gaddada

Chaouki Gaddada

Autor

Rechtsanwalt

Zweijährige Verjährungsfrist: Der Kassationsgerichtshof setzt endlich Grenzen zugunsten der Versicherer

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