Die Maßnahmen zur Durchführung von Versammlungen und Treffen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie werden verlängert

der Verordnung Nr. 2020-321 vom 25. März 2020 , erlassen gemäß Artikel 11 des Gesetzes Nr. 2020-290 vom 23. März 2020 über Notfallmaßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie, wurde es Unternehmen gestattet, ihre Regeln für die Einberufung und Information der Aktionäre sowie ihre Regeln für die Teilnahme und Beratung in Sitzungen und Leitungsorganen von juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Einheiten des Privatrechts während dieses Ausnahmezeitraums anzupassen.

Diese Verordnung erlaubte es Unternehmen insbesondere, Sitzungen „hinter verschlossenen Türen“ abzuhalten und die Nutzung von Videokonferenzen oder schriftlicher Konsultation von Partnern , auch für Hauptversammlungen zur Genehmigung von Jahresabschlüssen.

Seit März 2020 hat die Regierung die Anwendung dieser Ausnahmeregelungen wiederholt verlängert, da weiterhin " Verwaltungsmaßnahmen, die Reisen oder Versammlungen aus gesundheitlichen Gründen einschränken oder verbieten", die die physische Anwesenheit der Mitglieder bei der betreffenden Versammlung oder dem Treffen verhindern.

Mit Verordnung Nr. 2020-1497 vom 2. Dezember 2020 , ergänzt durch Durchführungsdekret Nr. 2021-255 vom 9. März 2021, gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2020-321 vom 25. März 2020 nun für Versammlungen und Sitzungen kollegialer Verwaltungs-, Aufsichts- und Leitungsorgane, die bis zum 31. Juli 2021 stattfinden .

Diese Anordnung ist daher auf alle ordentlichen Hauptversammlungen zur Genehmigung von Jahresabschlüssen anwendbar, die bis zum 31. Juli 2021 abgehalten werden sollen.

Die dreimonatige Verlängerung des Zeitraums, in dem die ordentliche Hauptversammlung zur Genehmigung des Jahresabschlusses stattfinden sollte, wurde jedoch nicht eingehalten, da die Verordnung Nr. 2020-318 vom 25. März 2020 nicht verlängert wurde.

Daher muss für alle Abschlüsse, die am 31. Dezember 2020 erfolgen, die Genehmigung der Jahresabschlüsse innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Jahresabschlüsse gemäß dem Handelsgesetzbuch erfolgen (Dies betrifft SARLs (Art. L 223-26) und EURLs (Art. L 223-31, Abs. 2), SAs (Art. L 225-100-I, Abs. 1), SNCs (Art. L 221-7 Abs. 1) und SASUs (Art. L 227-9, Abs. 3)).

Morgan James

Morgan James

Autor

beigeordneter Rechtsanwalt

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