Neue Bestimmungen, die durch Dekret Nr. 2015-417 vom 14. April 2015 in Bezug auf die Führung und Löschung von Einträgen in den verschiedenen Registern vorgesehen sind, gelten ab dem 1. Juli 2015 .
Bestimmungen in Bezug auf das Handels- und Gesellschaftsregister (RCS)
Die ersten beiden Änderungen betreffen das Handels- und Gesellschaftsregister (RCS) und insbesondere die Auflösung von Gesellschaften. Gemäß dem neuen Artikel R. 123-75 des französischen Handelsgesetzbuchs kann der Gerichtsschreiber im Falle der Auflösung einer Gesellschaft, die zur vollständigen Übertragung ihres Vermögens auf den Alleingesellschafter führt, der keine natürliche Person ist, die Unbedenklichkeitsbescheinigung bereits dreißig Tage nach Veröffentlichung der Auflösung ausstellen, anstatt wie bisher innerhalb eines Monats nach Abschluss der Vermögensübertragung. Darüber hinaus ist der Gerichtsschreiber befugt, die Auflösung einer Gesellschaft nach Ablauf ihrer gesetzlichen Laufzeit automatisch einzutragen, außer im Falle einer Verlängerung (Artikel R. 123-124 des französischen Handelsgesetzbuchs).
Änderungen am nationalen Register der Unternehmen und ihrer Betriebe (SIRENE)
Das Nationale Institut für Statistik und Wirtschaftsstudien (INSEE) ist befugt, Personen aus dem SIRENE-Verzeichnis zu streichen, wenn diese aus der Sozialversicherung für Selbstständige ausscheiden (Artikel R. 123-227 des französischen Handelsgesetzbuchs). Laut Verordnung kann die Streichung aus dem SIRENE-Verzeichnis erst erfolgen, nachdem Kaufleute (natürliche oder juristische Personen), die im Handelsregister (RCS) eingetragen sind, Handelsvertreter (natürliche oder juristische Personen), die im Handelsvertreterregister eingetragen sind, und Einzelunternehmer mit beschränkter Haftung (EIRL) aus diesen Registern gestrichen wurden (Artikel R. 123-228 des französischen Handelsgesetzbuchs). Bei Mehrfacheinträgen ist die Streichung aus dem SIRENE-Verzeichnis an die Streichung aus allen Registern geknüpft (Artikel R. 123-230 des französischen Handelsgesetzbuchs).
Einträge, die im Sonderregister der EIRLs erfasst sind
Ab sofort kann der für die Überwachung des Handelsregisters zuständige Richter, sofern kein Antrag des Unternehmers auf Abmeldung gestellt wird und dieser seine Tätigkeit vollständig einstellt, eine Anordnung erlassen, die den Betroffenen zur Durchführung seiner Abmeldung verpflichtet.
Eintragung in das nationale Register derjenigen, denen die Leitung untersagt ist
Schließlich müssen ab dem 1. Januar 2016 , wenn die natürliche oder juristische Person, deren de jure oder de facto Geschäftsführer sie war, nicht registriert ist, persönliche Insolvenzen, Maßnahmen, die die Geschäftsführung, Verwaltung oder Kontrolle untersagen, vom Urkundsbeamten des Handelsgerichts, in dessen Zuständigkeit diese Maßnahmen ausgesprochen wurden, in das Register der verbotenen Geschäftsführer eingetragen werden, sobald gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann, das die Vollstreckung aussetzt.

Morgan Jamet
Autor
Rechtsanwalt
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