Das Gesetz Nr. 2014-856 vom 31. Juli 2014 über die Sozial- und Solidarwirtschaft (im Folgenden: „ESS-Gesetz“) räumt Arbeitnehmern das Recht ein, vor dem Verkauf eines Unternehmens, von Unternehmensanteilen, Aktien oder Wertpapieren, die den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung ermöglichen, informiert zu werden. Diese Bestimmung soll es Arbeitnehmern ermöglichen, ein Übernahmeangebot abzugeben. Das Dekret Nr. 2014-1254 vom 28. Oktober 2014 präzisiert den Umfang dieser Verpflichtung, die Definition eines Verkaufs, die Verfahren zur Information der Arbeitnehmer sowie deren Rechte und Pflichten.
Dieses Dekret gilt für Verkäufe, die am oder nach dem 1. November 2014 abgeschlossen wurden. Es gilt jedoch nicht für Verkäufe, die aus Exklusivverhandlungen resultieren, wenn die Verhandlungsvereinbarung vor dem 1. November 2014 unterzeichnet wurde (Artikel 2 des Dekrets Nr. 2014-1254).
I. Anwendungsbereich (Personal und Ausrüstung)
Das im Gesetz über die Sozial- und Solidarwirtschaft (ESS) festgelegte System gilt grundsätzlich für Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten. Es ist zu unterscheiden zwischen Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten, die keinen Betriebsrat einrichten müssen (Art. L.141-23 des französischen Handelsgesetzbuchs), und Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten, die zu den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zählen. Die Beschäftigten dieser Unternehmen haben ein Recht auf Auskunft im Falle der Übermittlung folgender Daten:
- Betriebsvermögen (Art. L.141-23 und L.141-28 des Handelsgesetzbuches)
- Beteiligung, die mehr als 50 % der Anteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung repräsentiert (Art. L.23-10-7 des Handelsgesetzbuches)
- Wertpapiere oder Anteile, die Zugang zur Mehrheit des Kapitals einer Aktiengesellschaft gewähren (Art. L.23-10-7 des Handelsgesetzbuches)
Der Begriff „Übertragung“ bezieht sich insbesondere auf Verkäufe, Sachleistungen, Schenkungen, Transaktionen, Treuhandverhältnisse, Tauschgeschäfte oder Einlagen in ein Unternehmen. Diese Bestimmung gilt nicht bei Erbschaften, der Aufteilung des ehelichen Vermögens, der Übertragung eines Unternehmens an einen Ehegatten, Vorfahren oder Nachkommen oder bei Unternehmen, die sich in einem Schlichtungs-, Sanierungs-, Umstrukturierungs- oder Liquidationsverfahren befinden.
II. Informationsmethoden
Die Informationen müssen auf einem beliebigen Weg übermittelt werden, der den Empfang nachweist (Art. L.141-25, L.141-30, L.23-10-3 und L.23-10-9 des französischen Handelsgesetzbuchs). Gemäß Dekret Nr. 2014-1254 können diese Informationen insbesondere per E-Mail oder außergerichtlichem Dokument übermittelt werden.
A. Inhalt der Informationen:
Die Informationen betreffen zwei Elemente: die Verkaufsabsicht und die Möglichkeit für Mitarbeiter, ein Kaufangebot abzugeben.
B. Empfänger der Informationen:
In Unternehmen mit weniger als fünfzig Mitarbeitern informiert der Inhaber des Unternehmens oder der Anteile den Geschäftsführer oder den gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, der die Mitarbeiter unverzüglich benachrichtigt. Ist der Inhaber gleichzeitig Geschäftsführer, informiert er die Mitarbeiter direkt (Art. L.141-23 und L.23-10-1 des französischen Handelsgesetzbuchs). Diese Informationen müssen spätestens zwei Monate vor dem Verkauf übermittelt werden.
In Unternehmen mit mehr als fünfzig Beschäftigten muss der Inhaber die erforderlichen Informationen spätestens dann bereitstellen, wenn der Betriebsrat über den geplanten Verkauf informiert und angehört wurde (Artikel L.141-28 und L.23-10-7 des französischen Handelsgesetzbuchs). Ist kein Betriebsrat eingerichtet, gilt dasselbe Verfahren wie für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten.
III. Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer
Die Beschäftigten unterliegen der gleichen Verschwiegenheitspflicht wie die Mitglieder des Betriebsrats. Sie können sich jedoch von Vertretern der zuständigen regionalen Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer beraten lassen. Das Handelsgesetzbuch sieht zudem vor, dass sich Beschäftigte unter den per Verordnung festgelegten Bedingungen von jeder von ihnen benannten Person beraten lassen können. Laut dem Leitfaden des Wirtschaftsministeriums können sich Beschäftigte insbesondere von einem professionellen Berater unterstützen lassen.
Dieser Mechanismus dient ausschließlich dazu, den Beschäftigten die Abgabe eines Übernahmeangebots zu ermöglichen. Sobald sie ein solches Angebot abgeben, steht es dem Verkäufer frei, mit diesen Beschäftigten in Verhandlungen zu treten oder nicht.
IV. Der Transfer
A. Mindestfrist
Bei Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten darf der Verkauf, d. h. die Eigentumsübertragung, nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Monaten ab dem:
- die Benachrichtigung der Mitarbeiter über die erforderlichen Informationen, wenn der Übertragende der Betreiber des Unternehmens oder dessen gesetzlicher Vertreter ist
- der Benachrichtigung des Betreibers oder seines gesetzlichen Vertreters, wenn der Übermittler nicht der Betreiber ist
Der Verkauf kann vor Ablauf dieser Frist erfolgen, wenn die Beschäftigten dem Verkäufer mitteilen, dass sie kein Angebot abgeben werden.
In Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten ist keine Mindestfrist festgelegt.
B. Höchstfrist:
In Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten muss der Verkauf innerhalb von maximal zwei Jahren ab dem Datum der Verkaufsgenehmigung erfolgen. In anderen Unternehmen wird diese Zweijahresfrist ausgesetzt, wenn der Betriebsrat konsultiert wird, und zwar zwischen dem Datum der Konsultation und dem Datum der Stellungnahme des Betriebsrats bzw., falls keine Stellungnahme abgegeben wird, bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe der Stellungnahme. Gibt der Betriebsrat keine Stellungnahme ab, ist der Verkäufer verpflichtet, die Beschäftigten erneut zu informieren.
V. Rechtsmittel des Arbeitnehmers
Fehlen Informationen, erfolgt die Benachrichtigung verspätet oder sind die Informationen unvollständig, kann jeder Mitarbeiter die Stornierung des Verkaufs beantragen. Die Mitarbeiter haben ab Veröffentlichung der Verkaufsbekanntmachung zwei Monate Zeit, um zu handeln.

Morgan James
Autor
beigeordneter Rechtsanwalt
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