Entscheidung des Handelsgerichts Paris vom 13. Oktober 2020, Az.: RG 2017005123
Zu den Klauseln, die im Sinne des oben genannten Artikels L442-1, I-2 als unausgewogen gelten, gehören insbesondere solche, die sich auf Folgendes beziehen:
- dem anwendbaren Recht (niederländisches Recht) und den zuständigen Gerichtsständen (Schiedsklausel, die ein Schiedsgericht in New York vorsieht);
- bis hin zur Möglichkeit der einseitigen Kündigung durch den Franchisegeber nach zwei jährlichen Zahlungsverzögerungen seitens des Franchisenehmers, auch bei geringfügigen Beträgen oder im Falle der Insolvenz des Franchisenehmers;
- bis zur Dauer des Vertrags, die die maximale Dauer von 10 Jahren der Exklusivitätsklausel in einem Franchisevertrag nicht überschreiten darf.
Das Gericht verhängte außerdem eine Geldstrafe von 500.000 Euro gegen Subway – das entspricht 3,5 % des Umsatzes mit Franchisenehmern – wegen schwerwiegender und offenkundiger Störung der öffentlichen Wirtschaftsordnung.
Die Entscheidung des Gerichts ist für alle Franchisenetzwerke und die Verfasser von Franchiseverträgen von Bedeutung, da sie einen neuen Rahmen für die Beurteilung von Klauseln bietet, die ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen Rechten und Pflichten kennzeichnen.

Laurence Kouassi
Autor
Rechtsanwalt
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